Landessozialgericht weist Berufung der Stadt Freiburg zurück: Menschen in Heimen oder Knästen, die Zuschüsse zu Pflegekosten oder Taschengeld erhalten, haben Anrecht auf Corona-Einmalzahlung

Menschen in Heimen oder Knästen, die Zuschüsse zu Pflegekosten oder Taschengeld erhalten, haben Anrecht auf Corona-Einmalzahlung

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Menschen in Heimen, die Zuschüsse zu Pflegekosten erhalten, haben Anrecht auf Corona-Einmalzahlung. Das hatte das Sozialgericht Freiburg in einem Urteil im März 22 entschieden. Wäre das Urteil rechtskräftig geworden, hätten tausende Heimbewohner:innen die 150 €, die es 2021 gab, nachträglich einklagen können. Allein in Freiburg befanden sich über 500 Personen in der Lage des Klägers. Die Stadt Freiburg hatte allerdings Rechtsmittel gegen die Gerichtsentscheidung eingelegt. Nun liegt das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vor. PDF icon Sozialgericht-Urteil-Einmalzahlung.pdf Die Berufung des Freiburger Amts für Soziales wurde zurückgewiesen. Rechtssicherheit gibt es aber immer noch nicht. Das Landessozialgericht in Stuttgart ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zu. Zur vorherigen Entscheidung des Freiburger Sozialgericht hatte Sozialrechtsexperte Harald Thomé erklärt: „Die Entscheidung dürfte richtungsweisend für sehr viele SGBII- und SGB XII-Leistungsbeziehende in stationären Einrichtungen sein, sei es Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, für Suchtkranke oder auch Taschengeldbeziehende in JVAen.“ Gerade angesichts dessen, dass es momentan die Tendenz gibt immer wieder auf Einmalzahlungen zu setzen, statt Sozialleistungen oder Zuschüsse regelmäßig adäquat zu erhöhen, dürfte die Auseinandersetzung wichtig sein. Wenn die Stadt Freiburg aber erneut Rechtsmittel einlegt wird eine Entscheidung am Bundesssozialgericht wohl erst 2023 fallen. Die Überprüfungsanträge wegen nicht erfolgter Einmalzahlung müssten die Betroffenen oder etwaige Betreuer:innen allerdings sicherheitshalber noch im Jahr 2022 stellen. Da dies viele nicht wissen werden, wird es wie so oft so sein, dass gerade Menschen mit weniger Geld noch nicht einmal das ihnen vermutlich zustehende Geld bekommen. Zur Frage ob Heimbewohner:innen oder auch Inhaftierte die Zuschüsse zu Pflegekosten oder auch Taschengeld erhalten, hatte Martin Weise, Freiburger Rechtsanwalt für Sozialrecht, der die Entscheidung erstritten hat, im RDL Interview folgendes gesagt: 1:49 Martin Weise rät zu einem Antrag nach Paragraph 44 des Sozialgesetzbuches, der die "Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes behandelt". (FK)