VGH weist Eilantrag gegen Hausordnung der LEA Freiburg zurück: Privatsphäre wird gegenüber „Schutzbedürfnis“ der Einrichtungsleitung geringgeschätzt

Privatsphäre wird gegenüber „Schutzbedürfnis“ der Einrichtungsleitung geringgeschätzt

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Ende des Polizeieinsatzes in LEA Freiburg am 2.11.18
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Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat in einer an diesem Freitag veröffentlichten Entscheidung, den Eilantrag von Schutzsuchenden aus Ghana und dem Senegal, die derzeit in der LEA Freiburg wohnen, gegen die Hausordnung der Einrichtung zurückgewiesen. Unterstützt wurde die Klage von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF), Aktion Bleiberecht Freiburg, PRO ASYL und dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg. Der Eilantrag richtete sich gegen Regelungen der Hausordnung über die Verschließbarkeit der Zimmer, die Besuchsberechtigung, verbotene Gegenstände, die Ausübung politischer, missionarischer und ähnlicher Tätigkeiten und die Durchführung von Zutritts- und Zimmerkontrollen. Der VGH entschied nun: Der Eilantrag sei, soweit er zulässig sei, unbegründet. Die der Überprüfung unterliegenden Regelungen der Hausordnung seien voraussichtlich weitestgehend verhältnismäßig ausgestaltet. Der erhöhte Bedarf an Schutz und Sicherheit bei der vorübergehenden Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung könne mit Beschränkungen auch im Bereich der grundrechtlich geschützten Privatsphäre der Bewohner einhergehen. Zweifel äußert der VGH lediglich an der Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Zimmerkontrollen gegen den Willen der Bewohner*innen in der Hausordnung. Das müsste dann in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die Hausordnung bleibt so wie sie ist in Kraft. Das Freiburger Regierungspräsidium zeigt sich erfreut: „Wir sind erleichtert darüber, dass wir nun bis zur Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren Rechtssicherheit für die tägliche Arbeit in der LEA haben.“ Wie die Klägerseite das sieht, darüber haben wir mit Ben von Aktion Bleiberecht und der Initiative LEA Watch gesprochen.