Polizeiliche Todesschüsse am 4.Mai 2017 in Emmendingen : Staatsanwaltschaft exkulpiert eskalierten Polizei-Todesschützen mit Nothilfe

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Staatsanwaltschaft exkulpiert eskalierten Polizei-Todesschützen mit Nothilfe

Nach über vier Monaten hat die Staatsanwaltschaft Freiburg den mit 3 Schüssen tödlich eskalierten Schusswaffeneinsatz einer Polizeistreife gegen einen in der stationären Übergangseinrichtung in Emmendingen lebende ältere männliche Person mit dem rechtlichen Instrument der Nothilfe (§ 32 StGB) via Einstellungsverfügung zu den Akten gelegt.

Die Einstellung beruft sich auf den angeblich "sicheren Schluss" aus Kriminaltechnik und Rechtsmedizin, dass die drei (!!!) Schüsse den Getöteten in der Vorwärtsbewegung getroffen haben sollen.
Vager kommt schon die Behauptung daher, dass zunächst(?!!!) Pfefferspray - wirkungslos (?) -eingesetzt worden sei. Nur konnte allenfalls der Einsatz von Pfefferspray "kriminaltechnisch" "ebenfalls belegt" werden. Wann es und von wem  es eingesetzt wurde, dazu schweigt die Staatsanwaltschaft.

Obwohl der nicht schießende  Beamte angab, seinen Schlagstock zur Gefahrenabwehr gezogen zu haben, will der schießende Beamte eine Nothilfesituation ausgemacht haben!
Die Staatsanwaltschaft bleibt unter diesen Voraussetzungen den "erforderlichen" Nachweis, ja sogar jede Erwägung schuldig, weshalb die Gefahrensituation, die vom "unkooperativen" Getöten ausging, nicht anders beherrschbar gewesen sein soll als mit den drei Schüssen des in Ausbildung befindlichen Polizisten. Diese Schüsse wurden vom  Schützen bis zu einem von ihm erkennbaren "Wirkungstreffer" ausgeführt!

Wenn der Getötete, (unkooperative Bewohner), zu dessen Waffe zwar gewaltige Klingen (18,5 cm bei 32 cm) ausgiebigst von der Freiburger Staatsanwaltschaft geschildert werden, dann jedoch wirklich jede Aussage fehlt, wie er diese (Brotmesser?)Waffe in der Hand gehalten hat, als er sich vorwärts - auf den Schlagstock bewehrten Beamten zu ? - bewegt haben soll, dann ist dies nicht nur unbefriedigend,  sondern höchst suspekt!
Dies gilt erst recht, wenn die Staatsanwaltschaft Freiburg nicht den geringsten Anflug unternimmt bzw.  keinerlei Aussagen trifft, weshalb der ja wegen psychischer Handicaps in der stationären Unterbringung befindliche potentielle Angreifer, der "Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr" (§ 54 POLG) bedurfte. Der Getötete soll zwar stadtbekannt für seine verbalen Ausraster gewesen sein, aber auch gleichmassen dafür, dass er die körperliche Integrität von ihm beschrieener  Menschen - selbst noch vor dem polizeilichen Einsatz  auch in der Küche !- nie direkt bedrohte.
Dabei müsste die Staatsanwaltschaft gerade wegen der aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung in Betracht zu ziehenden  "Schuldlosigkeit" des getöteten "Angreifers" darlegen, warum bei diesem trotz des besonderen Schutz des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eben nicht vorhandene in der Form ausweichendere Mittel(!) zur Anwendung kamen bzw. kommen konnte!  

Offenkundig scheint aber hier für die Staatsanwaltschaft die Devise zu gelten: Wo kein Kläger absehbar.....

kmm

PM der Staatsanwaltschaft Datei PM-Emmendingen 2017-09-08.docx