Teilerfolg. Trojaner Quellenkommunikation bei kleineren Delikten in Strafprozessordnung unverhältnismässig also nichtig

Teilerfolg. Trojaner Quellenkommunikation bei kleineren Delikten in Strafprozessordnung unverhältnismässig also nichtig

Das NRW Polizeigesetz mit seiner präventiven Trojaner ist grundgesetzkonform. Nicht aber der Trojaner Einsatz in der Strafverolgung bei Delikten unter 3 Jahren Höchststrafandrohung. So das BVerfG mit zwei Beschlüssen vom 24.5.25 publiziert am 7.8.25
PDF icon rs20250624_1bvr246619.pdf NRW Polizeigesetz Trojaner
PDF icon rs20250624_1bvr018023.pdf Strafprozess Trojaner