Verfassungsgericht gibt Bodo Ramelow (Linke) recht: Ein wenig spitzeln schon - aber nicht dauerhaft

Verfassungsgericht gibt Bodo Ramelow (Linke) recht: Ein wenig spitzeln schon - aber nicht dauerhaft

Der aktuelle thüringische Fraktionsvorsitzende der Linkspartei wird durch ein die Bespitzelung duch den Inlandgeheimdienst genehmigendes Urteil des Bundesverwaltungsgericht aus dem Jahre 2010 in seinem verfassungsmässigen Recht der freien Mandatsausübung grundgesetzwidrig eingeschränkt - selbst durch eine Beobachtung mit nicht geheimdienstlichen Methoden der Informationsbeschaffung.

So erfeulich das Resultat des am Mittwoch 9.10.13 publizierten Beschluss vom 17.9.2013 (2 BvR 2436/10 2 BvE 6/08) so erbärmlich die Argumentation. Alle Fachgerichte hatten Ramelow, der sei den 1980 er Jahre beobachtet wird - seit 1999 als MdB und MdL -, bescheinigt , selbst gar nicht Anhaltspunkte für eine Tätigkeit gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zu liefern. Nur weil angeblich in der Linken Unterguppierungen existieren, die dem Inlandsgeheimdienst dafür suspekt sind und so Ramelows Tätigkeit auf Basis der FdG0. möglicherweise "die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei dennoch objektiv geeignet, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu unterstützen; gefährlich für die freiheitliche demokratische Grundordnung könnten auch Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stünden, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen förderten, ohne dies zu erkennen oder als hinreichenden Grund anzusehen, einen aus anderen Beweggründen unterstützten Personenzusammenhang zu verlassen."
Allein diese verzwirbelte ideologische Kalte Kriegs-Überlegung weist das Verfassungsgericht zurück, will aber zugleich eine kurzzeitige Beobachtung und Auswertung zur Klärung der Stellung des FdGO treuen Politikers wie auch die Überprüfung eines aktiven Einsatzes für die FdGO in einer mehrheitlich verfassungswidrigen Organisation noch als verhältnismässig ansehen. Auch billigt es das Prinzip des Bundesverfassungsschutzgesetz, das eine verhältnismässige Beobachtung durch den Geheimdienst der Exekutive ermöglicht. Vorausgesetzt die Verhätnismässigkeitsgrundsätze würden streng ausgelegt. So soll auch die Auswertung von öffentlich zugänglichen Anfragen und parlamentarischen Initiativen durch den Geheimdienst bei unbestrittenen verfassungstreuen Abgeordneten unverhältnismässig sein. Echt!
Das Bundesverwaltungsgericht muss nun neu entscheiden.
Pikanterie am Rande: Die Anträge der Linken-Fraktion wurden als unzulässig bzw. verspätet von den Verfassungsrichtern zurückgewiesen.

(kmm)