Vor knapp drei Jahren am 17.Januar 2023 durchsuchten Polizei und Staatsanwaltschaft die Wohnung des RDL Redakteurs Fabian, des presserechtlichen Verantwortlichen von rdl.de Andreas und sie griffen in den Räumen von RDL in das Programm ein.
Im Juni 2024 endete, die zunächst vom Landgericht Karlsruhe nicht zugelassenen Anklage gegen Fabian, das mit Beschluß des OLG Stuttgart am 12.6.23 erzwungen Strafverfahren wegen vermeintlicher Unterstützung der seit 2017 nicht mehr existenten Vereinigung IMC linksunten durch Verlinkung auf deren statische Archiv mit einem glaltten Freispruch. Dieser strafrechtliche Freispruch ging schließlich in Rechtskraft im September.
Die während des Strafverfahrens vom OLG Stuttgart am 7. November 2023 verfügte Rechtmässigkeit der Durchsuchungsanordnung des AG Karlsruhe vom 13.12.2022 hob das Bundesverfassungsgericht jetzt am 3.11.25 als verfassungswidrig auf. Beide Beschlüsse beruhen statt auf konkreten Tatsachen auf vagen Anzeichen und blossen Mutmassungen. Dies könne den verfassungsrechtlichen Ansprüchen nicht standhalten und verletzten die Rundfunkfreiheit von Fabian Kienert.
Wir sprachen mit David Werdermann, dem Verfahrenskoordinator der Gesell. für Freiheitsrechte in verfassungsrechtlichen Verfahren zusammen mit RAin Furmaniak über den Beschluss des BVerfG , das alle Mutmassungen des Staatsschutzsenates am OLG Stuttgart als verfassungsrechtlich nicht tragfähig zurückwies.
Diese umfasst sowohl das vermeintliche - wikipedia erlesene - in Ergänzung der Staatsanwltschaft nachgereichten Anzeichen Konstrukt der Fortexistenz des IMC linksunten. indymedia durch ein vier Jahre vor dem Verbot des BMI 2017 im Jahr 2013 eingerichtetes Spendenkonto in der Anklageerzwingungsbeschluß vom 12.6.23 gegen das Landgericht Karlsruhe.
Ferner basht das BVerfG die Weigerung des OLG sich mit der Differenz zwischen einer openposting Plattform und einem statischen, nicht ergänzbaren Archiv - von wem auch immer - auch nur ansatzweise zur Kenntnis zu nehmen bzw. auseinanderzusetzen. Stattdesssen hatte das OLG seine eigenen - politischen (?), antilinken - Verfolgungswillen mit abstrusen Mutmassungen über den vermeintlichen "Nichtauflösungswillen des IMC" - durch die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (!) gegen die Nichtannahme der Klage durch das der vom BMI gemutmassten Mitglieder des IMC als nicht klagebefugt und damit der Verweigerung einer inhaltichen Überprüfung des Verbots des IMC durch das Inneministeriums durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschreitung des Weges verfassungsgemäßen rechtlichen Gehörs sei keineswegs als eine ansatzweise zutreffende Behauptung einer IMC Fortexistenz auffassbar. Auch die mit eigenem Erfahungen als Tatsache behauptete generellen Nichtauflösungswillen von linken Organisationen beließ das BVerfG im Reich des Himmels blosser Mutmassungen.
