Verwaltungsgericht verpasst Freiburger Freiheitsfeinden erwarteten Denkzettel nach Stadtverboten für Fußballfans

Verwaltungsgericht verpasst Freiburger Freiheitsfeinden erwarteten Denkzettel nach Stadtverboten für Fußballfans

Bereich Stühlinger Stadt.png

Betreten der Zone verboten.
Bereich der Innenstadt und des Stühlingers, der für etwa 20 SC Freiburg Fans während Heimspielen der 1. und 2. Mannschaft tabu ist. Der Freiburger Otsen, rund um das SC Stadion ist natürlich sowieso verbotene Zone
Lizenz: 
Keine (all rights reserved)

Wie nach der mündlichen Verhandlung am 25. September zu erwarten war, erklärte das Freiburger Verwaltungsgericht in der, am heutigen 19. Oktober bekanntgegebenen Entscheidung, polizeirechtliche Aufenthalts- und Betretensverbote sowie Meldeauflagen der Stadt Freiburg nachträglich für rechtswidrig. Diese wurden im August/September 2014 gegenüber zwei Angehörigen der Freiburger Ultraszene (polizeiliche Einschätzung) verhängt.

Das Amt für öffentliche Ordnung hatte gegen insgesamt 19 Fans Aufenthaltsverbote verhängt. Der Großteil der Betroffenen kam wohl eher aus dem linken Fanspektrum, im Fall der beiden Kläger, war dies aber anders. Einer der beiden Kläger war zu der entsprechenden Zeit Mitglied, der, dem eher rechtsoffenen Spektrum angehörenden Gruppierung, Red Pride, der zweite Kläger bewegte sich im Umfeld der Gruppe.

Den beiden war es verboten worden, sich an den Spieltagen der Bundesliga- und der Regionalmannschaft des SC Freiburg zwischen 10:00 und 22:00 Uhr in bestimmten Bereichen im Umfeld des SC-Stadions, des Mösle-Stadions, der Schwarzwaldstraße sowie in Teilen der Innenstadt und des Stadtteils Stühlinger aufzuhalten. Der zweite Kläger musste sich bei Auswärtsspielen des SC beim Polizeirevier Freiburg-Süd melden.

Beide Betroffenen, so das Gericht, seien vor der Verhängung der Verbote nicht ordnungsgemäß angehört worden. Diese Tatsache dürfte auch für die anderen Fälle gelten.

Die Verbote seien aber auch in der Sache rechtswidrig.

 

Hauptindiz. Verabredung zur fernen Massenschlägerei

Als Hauptindiz für das Gefahrenpotenzial der beiden Kläger, mit der die Stadt die skizzierten weitreichenden Eingriffe in die Freiheitsrechte rechtfertigt hatte, war in der Verhandlung ein Video von einer sogenannten Dritt-Ort-Auseinandersetzung präsentiert worden. Dem Beobachter bot sich damals ein abstruses Bild von zwei aufeinander zulaufenden Gruppen von jungen Männern, die sich in einem Wald im Elsaß verabredet hatten, um sich zu prügeln. Die Freiburger Gruppe, zu der auch die beiden Kläger gehörten, war der Gruppe aus Nancy total unterlegen. Die Sache war schnell beendet. Man stand wieder auf und verabschiedete sich.

Das Verwaltungsgericht bemängelte in seinem Urteil, dass die Teilnahme eine solche Drittortauseinandersetzung, auch die Mitgliedschaft bei der Gruppierung Red Pride und eine, wie auch immer zerbrochene Sitzschale, nicht ausreiche, um den Schluss zu ziehen, dass die Kläger an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans in den Verbotszonen teilnehmen werden.

Die Stadt Freiburg, so das Verwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung, kann binnen eines Monats nach der Zustellung der Urteile einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

(FK)