Willkommen in Dieter Salomons - fauler - Banannen-Republik

Willkommen in Dieter Salomons - fauler - Banannen-Republik

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Gequirrlter Sch....s - aus Dieters garantiert fauler Banannenrepublik
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Keine (all rights reserved)
Quelle: 
RDL/kmm

Ein Kommentar von KMM.

Noch am späten Nachmittag des 7. Juni 14 hatte das Presseamt die völlig unbekannten  zwei Allgemeinverfügung der Kreispolizeibehörde (ist das städtische Ordnungsamt) vom 6.Juni 2014 mit der die achte Auflage der  love or hate Parade  vereitelt wurde, den nachfragenden Medien gepostet. Diese Verordnungen verboten sog. Fahrzeugen mit "wagenburgtypischen Aufbauten" nicht nur die Ausfahrt aus SUSI e.V., Eselwinkel und Schattenparkler e.V. in der Zeit zwischen 12 und 20 Uhr (sog. Rubsamen-Verfügung), sondern auch in unvergleichlicher  behörden-logischer Stringenz  in einer getrennten Verfügung auch die Einfahrt in die Innenstadt vom nördlichen Dreisamumfer bis zu der Bahnhofsalle und Friedrich- Schlossbergring  (sog. Schulze Verfügung). Daneben noch die Nutzung der Baslerstr. bis zur Johanniskirche)  
Gerichtet also gegen eine als Parade gekennzeichnete Demonstration, die gerade das unsägliche Verhalten der Stadt Freiburg wie  seines Bürgermeisteramtes  auch gegen den Willen des Gemeinderates. Eine Demonstration,  die zentral also gerade die Repression  gegen das Wagenleben in Freiburg thematisieren sollte!

Auf RDL-Fragen bestätigte nun die städtische Presseprecherin, Edith Lamersdorf, daß die am Vortag (6.6.)ausgefertigten Allgemeinverfügungen, die ja gerade auch das Demonstrationrecht von ca. 1.000 Demonstartionswilligen beinträchtigten - inclusive Schädigung durch Polizeiknüppel -gerade nicht vorher bekannt gemacht wurden. Stattdessen steht die Stadt nun - entgegen auch ihrer bisherigen Praxis der Publikation am Rathaus und im Internet- jetzt auf dem Standpunkt  "Es gibt keine Vorgabe, in welcher Form ein Verwaltungsakt bekannt gegeben werden muss, dies steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Die öffentliche Bekanntgabe ist nur eine Möglichkeit von mehreren". Dieser Standpunkt ist zwar kaum mit § 41 Abs.4 Landesverwaltungsgesetz vereinbar, der für die Wirksamkeit einer Allgemeinverfügung zumindest 1 Tag Vorlauf erfordert und eine "ortsübliche" Bekanntmachung.
Dreist wie diese Willkür-Definition/Interpretation des Ermessens, ob die Verfügungen bekannt zu machen waren, ist aber auch die wohl auf Ordnungsamt beruhenden Behautungen des Presseamtes, die Allgemeinverfügungen seien bei Versammlungsbeginn (14 Uhr) den Versammelten  "vor Ort den Betroffenen Personen durch die Polizei direkt bekannt" gemacht worden. Abgesehen davon, daß dies weder- z.B. bei der KTS der bevollmächtigten Rechsanwältin der Wageneigenern (Siehe Rechtsanwältin Barth Interview) - noch an der Johanniskirche erfolgte. Vielmehr wurde auch jeder Demonstrationroutenvorschlag der Versammelten in Richtung Innenstadt bei Geprächen polizeilich negiert und so das Versammlungs- und Demonstrationsrecht der Versammelten mittels Schlagstockdrohung nachhaltig vereitelt. In der faulen Banannenrepublik des Dieter S. wird damit auch auf Art 8 GG polizeilich und städtisch geschissen !
Nur die Neubildung eines Demonstration durch lockere Gruppenbildung und das Wiederzusammenfinden in der Innenstadt ermöglichten dann doch noch eine kurze Demonstration entgegen der unverhohlenen  Brutalität der Polizeiführungen. Diese unterstrichen, daß nicht etwa wie behauptet,eine fanatsierte ca. 15 minütige  ÖPNV Behinderungen die Wahrnehmung des Grundrechtes vereiteln. Der von Hochuli angeordnete Knüppeleinsatz   bei der angemassten verfassungswidrigen Vereitelung dieser Innenstadt- Demonstration unterstrichen vielmehr was in der Allgemeinverfügung als tatsächlicher Schutzgrund der Demonstrationsvereitelung in der Innenstadt angeben wurde: "Ebenfalls am 07.06.2014 findet zeitgleich in der Freiburger Innenstadt bis bis 20.00 Uhr eine angemeldete Versammlung statt, die wegen eines Redebeitrags des in der Öffentlichkeit kritisch begleiteten Salafisten Pierre Vogel  Ausgangspunkt von Auseinandersetzungen sein könnte. " (Schulze Allgemeinverfügung)
Schutzgut war und ist also  - wie zuvor bei der Pius-Sekte - die unbeinträchtigte Propagierung antidemokratischer Hetze. So hässlich ist eben die Fratze von Green City!

Dass  hierfür selbst im städtischen Presseamt so getan wird, als ob die mehr als eine Woche bekannte Versammlungslage erst am Tag vor dem 7.6. 14 mittels Allgemeinverfügungen von wegen "Sicherheitslage" beim "einvernehmlich" arranguierten Vogel reagiert werden konnte, ist natürlich höflich formuliert nonsense. Angesichts der Mobilisierungszeit und Einsatzplanung polizeilicher Kräfte sowieso. Es bleibt also, das Ziel in der faulen Banannenrepublik des Dieter Salomon ausschliesslich die Vereitelung des einstweiligen Rechtsschutz war zu Gunsten eines salfistischen Hasspredigers. (Trotz versammlungsfeindlicher Dauer-Ermunterung durch eine Kammer des Freiburger Verwaltungsgerichtes)

Dokumentation der Antwort des Presseamtes

1. Allgemeinverfügungen werden in der Regel so früh wie möglich erlassen, bei Sicherheitslagen kann diese durchaus auch erst ein paar Stunden im Vorhinein sein. 2. Erstellt werden sie von der/dem jeweils verantwortlichen SachbearbeiterIn, unterschrieben je nach Einzelfall, das wird häufig schlicht pragmatisch entschieden. 3. Es gibt keine Vorgabe, in welcher Form ein Verwaltungsakt bekannt gegeben werden muss, dies steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Die öffentliche Bekanntgabe ist nur eine Möglichkeit von mehreren, angesichts des Zeitlaufs war eine öffentliche Bekanntgabe in diesem Fall nicht möglich. Die Verfügungen wurden in diesem Fall vor Ort den Betroffenen Personen durch die Polizei direkt bekannt gegeben. Insgesamt aber sind solche Verfügungen öffentlich, daher kam sie ja auch über unseren Presseverteiler an sie. 4. Die versammlungsrechtliche Anordnung/Verfügung zur Vogel-Veranstaltung kann Ihnen nicht zugestellt werden. Zum einen ist diese persönlich an den Veranstalter bzw. Anmelder gerichtet. Zum anderen kann sie aus Datenschutzgründen nicht herausgeben. Mit freundlichem Gruß Edith Lamersdorf