In einem Eilverfahren hat das BVerfG der Presse- und Rundfunkfreiheit bei Gerichtsverhandlungen einen grösseren Rahmen eingeräumt. So ist es die gebotenen Berücksichtigung jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn durch sitzungspolizeiliche Verfügung die Bild- und Ton Berichterstattung auf eine nur eingeschränkte Anzahl von Prozessterminen und generell vor Beginn ausgeschlossen wird. Das auch verhängte Annonymisierungsgebot, (Pixeln) das das OLG München neben den Angeklagten auch auf den Spruchkörper erweitert wissen will, hat die 3.Kammer des ersten Senats im Eilverfahren noch nicht entschieden. Die angeführten Gründe hält sie aber für den Spruchkörper und andere Organe der Rechtspflge aber erkennbar für überzogen.
Es ist der 2. Beschluss - erste: 6. September 2016 - 1 BvR 2001/16 - den die Kammer gegen sitzungspolizeiliche Verfügung des 7. Senats des OLG München in der Angelegenheit treffen musste.
Die restriktiven Entscheidung des OLG München , die zunächst gar ohne Begründung getroffen waren, blieben auch mit Begründung uneinsichtig gegenüber der Strahlwirkung des Grundrechtes der Prese- und Rundfuinkfreiheit. das gilt insbesondere z.B. für das Argument, erst nach Verlassen der Bild und Tonreporter mit der Verhandlung beginnen zu können. Im Verfahren geht es gegen Mitglieder der türkischen Kommunistischen partei /Marxistemn-Leninisten.
(kmm)
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