Die verlorene "Ehre" des Volker W. . Oder wenn das LKA Berlin in Gang kommt, um den Klimahelden der Fossilindustrie zu schützen

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Die verlorene "Ehre" des Volker W. . Oder wenn das LKA Berlin in Gang kommt, um den Klimahelden der Fossilindustrie zu schützen

Wissing Strafermittlg.jpg

Ausschnitt einer Beleidigungsermittlung zu Gunsten Volker Wissing
Lizenz: 
Keine (all rights reserved)
Quelle: 
https://freiburg.social/@muellertadzio@climatejustice.social

Mit Mafia-Gangs  kann die Berliner Polizei nicht so ganz zurecht kommen. Es sei denn sie haben eine Namens-Qualifikation, die rassistische Spielchen ermöglicht?
 Der  Staatsschutz hat kriminelle Korruption  der Abgeordneten durch autoritäre Dikataturen auch nicht so recht angepackt. Rechte Brand-Terroristen fanden dafür jahrelang gar findige und willige Verdeckunspezialisten zu ihrem Schutz - nicht nur dort.

Aber wenn sich Leute aus Protest auf die Straße Kleben, ist die Meute eines hysterischen Stampede Journalismus im Verbund mit reaktionären Politikern und willfährigen Polizei- und Justizorganen in höchster "Alarmbereitschaft" !
Erst recht wenn es sich um Minister handelt, die "good old germany" seinen Kohle Diesel geschwängerten Mief mit allen Mittel verteidigen.
Das obige Faksimile beweist, nicht nur die Elbchaussee in HH und ihr Andy  weiß, für wen die Polizei zu arbeiten hat. Wem ihre Ressourcen dienen. Na dann bis demnächst.
(kmm)
Der 2021 geänderte  § 188 StGB der eine Strafzumessungsabweichung gegenüber 185,186,187  wegen der Stellung im politischen Leben abweichend pönalisiert lautet:

§ 188
Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

(1) 1Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021 (BGBl. I S. 441), in Kraft getreten am 03.04.2021

Auf das finetuning hinsichtlich der zusätzlichen Bedingungen "und [...] geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren," ist angesichts seines -Volker W.  wie auch des FDP Markenkerns auf diesem Themen-Feld, dürfte bei/für die Ermittelnden mit abenteuerlichen Arabesken verschränkt sein. (kmm)