Ein neuer Tiefpunkt baden - württembergischer Justizgeschichte – eine Polemik gegen den 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Stuttgart

Kommentare & Glossen bei Radio Dreyeckland (alle zeigen)

Ein neuer Tiefpunkt baden - württembergischer Justizgeschichte – eine Polemik gegen den 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Stuttgart

Der zweite Strafsenat des OLG Stuttgart hat durchaus Sendungsbewußtsein:
Noch bevor überhaupt der Beschluss zur Zulassung der Anklage in der Hauptverhandlung die Verfahrensbeteiligten erreichen konnte, publizierte die Pressestelle die Ansichten  des Senats in einer  Mitteilung am 12. Juni 2023.
In ihr präsentierte der Senat seine Überlegungen, weshalb er um nahezu jeden Preis die kritisch-sachliche Berichterstattung bei RDL vom 30.7.2022 zu einer Einstellung der Strafermittlung gegen Personen, die die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit dem Betreiben von linksunten.indymedia und die zugleich der Bildung einer kriminellen Vereinigung verdächtigt worden waren, aber auch nach fünf Jahren mit erweiterten Mitteln untersucht wurden, nicht zu einer Anklage geführt hatten.
Diesen Artikel will der Senat als Propaganda für eine verbotene Vereinigung, die ihre Tätigkeit auch nach 5 Jahren fortsetzten soll, strafverfolgen lassen, weil das überwiegend  hinreichend wahrscheinlich sei.
Jedenfalls in ihrem Streben nach Deutungshoheit machtbewußt sind diese drei Richter:innen des OLG also schon.
Erklärungsbedürftigkeit bleibt aber doch, weshalb deshalb der Grundsatz eines fairen Verfahrens ohne Vorverurteilung auf der Strecke bleiben muß?

Doch halten wir uns an den in der Pressemitteilung dokumentierten Willen zur Strafverfolgung des Senats.

Der zweite Strafsenat des OLG Stuttgart und seine Märchenstunden

Das Landgericht Karlsruhe hatte am 16.5.23 auf 40 Seiten  substantiiert, sowohl in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht, systematisch und  überzeugend vorgetragen, warum dieses Gericht die Anklage der Staatschutzabteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ablehnt. Also ordnete es auch die Vernichtung der rechtswidrigen erlangten Datenkopien an.
Das Verfahren  gegen den Kollegen Fabian wegen einer gemutmaßten und  behaupteten Unterstützungshandlung - mittels  Artikel auf rdl.de - der angeblich noch existenten und betätigenden Vereinigung linksunten.indymedia könne nicht eröffnet werden. Nach der feststehenden Überzeugung des Landgericht waren keine hinreichenden Verdachtsgründe und bzw. oder Anzeichen für ein Strafverfahren nach §85 StGB  von der Staatsanwaltschaft vorgebracht worden.

Der 2. Straf- Senat befasst sich in seinen mit Wikipedia-Zitaten aufgepeppten Beschluß nicht einmal beiläufig mit  diesem fachlich akribischen Werk. Ganz mit paternalistischem Gestus wird aber die Sorgfalt und Gründlichkeit des Landgerichtes gelobt.
Hätten die Verfahrensbeteiligten nicht eigentlich erwarten können, dass zumindest eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den vorgetragenen rechtlichen wie tatsächlichen Gründen des Landgericht stattfinden würde?
Der Senat wischt das mit dem Hinweis auf den öffentlichen Charakter einer Hauptverhandlung statt einem schriftlichen Verfahren weg.
Voraussetzung sei nur, daß er - also der 2.Strafsenat -als Ende des Verfahrensgang des Vorverfahren einen hinreichenden Tatverdacht erkennen könne.

Nix von dem ist jedoch auffindbar.
Zwar ist der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart – angesichts der ständigen Rechtsprechung des BGH, der eine fortgesetzte zumindest teilidentische Fortsetzung der verbotenen Vereinigung als Strafbarkeitsvoraussetzung verlangt, nicht gerade unüberraschend jedenfalls nicht so töricht wie die verfolgungswütige Staatsanwaltschaftsabteilung 5 Staatsschutz Karlsruhe, die im Vorfahren bis zur Anklageerhebung, diese Fortexistenz der Vereinigung bzw. ihre Betätigung für komplett entbehrlich hielt.

Aber wie dieser Senat die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtes vom 16. Mai 2023 übergeht, ist höflich formuliert, atemberaubend in dem freidrehenden faktenfreien Behauptungen:
Dass die unanfechtbar verbotene Vereinigung „linksunten.indymedia“ noch existiere und ihren Willen, die verbotene Internetpräsenz fortzuführen, nicht aufgegeben habe, sei überwiegend wahrscheinlich. So sei die verbotene Website niemals gelöscht oder endgültig nicht mehr betrieben worden. Vielmehr sei diese – nach zeitweiser Unterbrechung – nun wieder online. Auch noch mehr als
zwei Jahre nach der Verbotsverfügung sei dazuhin eine verbotene Betätigung des Vereins erkennbar, indem das Archiv der verbotenen Website mit umfangreichen Informationen zur Vereinstätigkeit
und Möglichkeiten zu einer finanziellen Unterstützung hochgeladen
worden sei. „ Pressemitteilung Seite 2 -kursiv als Zitat vom Verfasser.
Zur Betätigung von linksunten.indymedia zum Zeitpunkt des Erscheinen des Artikel am 30.7.22 weitere zwei Jahre später schweigt nicht nur das Presseoutlet aber vornehm.

Hier ist also grobster  juristischer „Fein“schliff am Werke, um sich eine dürftigte, die Eröffnung der Hauptverhandlung wegen eine Artikels als hinreichende Verdächtigung aber zurecht  zu denken!

Tatsächlich stimmt aber nachweislich nur die Festellung, dass der als „linksunten.indymedia.org“ (besser: IMC Linksunten.Indymedia) firmierende organisatorische Zusammenschluß, also von Personen wie Sachmittel, die gemeimsam einen Zweck verfolgen, dass dieser als Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes unanfechtbar verboten ist.

Alles andere scheint in der Parallelwelt mancher freidrehender Juristenüberzeugungen aber nicht recht durch zudringen. Eher, dass sich die Welt wirklich an den eigenen Vorstellung auszurichten habe, und nicht umgekehrt die Tatsachen dieser Welt auch von Juristen zur Kenntnis zu nehmen sind!

Also dann: Die Wirklichkeit sei also, dass die Betreiber von linksunten.indymedia.org nach dem Verbot im August 2017 „ ihren Willen, die verbotene Internetpräsenz fortzuführen, nicht aufgegeben haben“ .

Wirklich? Wodurch hat denn aber dieser organisatorische Zusammenschluß von Personen dies bekundet oder manifestiert ? Dadurch etwa, das die Personen, denen die Verbotsverfügung zugestellt wurde, versuchten beim Bundesverwaltungsericht zu klagen? Der Senat scheint überzeugt, das wäre ein belastbares INDIZ ihre Betätigung nachweisen zu können. Think twice! Woran scheiterte denn das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
Wurde denn aber  das Portal nicht faktisch und zwar ab Bekanntwerden des Verbots jahrelang vom Netz genommen? Zuerst kurzfristig mit einem Seitenersatz an der Adresse mit der Ankündigung „wir kommen wieder .. “ für einige Wochen,  aber das zweckhafte Veröffentlichungs- wie Diskussionsprotal war eben weg - dauerhaft!. Danach blieb es aber jahrelang in seiner gewollten Zweckbestimmung als Diskussions- und Informationsportal mit gemeinsamen Moderationsregeln bis zum OLG Beschluß am 12.6.23 eben gerade schlicht unerreichbar? Dies soll  Irrelevant für die vom Gericht als "hinreichend wahrscheinlich" reklamierte fortgesetzte Betätigung und die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhang?
War doch der Inhalt nur über die wayback Internetmaschine nur in den Weiten des Internets jederzeit komplett auffindbar? Was aber schert das diesen Senat oder gar auch die substantiierte Gründlichkeit und Sorgfalt des Landgerichtes Karlsruhe gerade zu diesem Punkt der angeblich fortgesetzen Betätigung und Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts.?
Der Senat behauptet einfach einen „Willen“! Gestählt offensichtlich angesichts seiner ureigenen Lebenserfahrung nach dem Motto, „solche geben doch ohnehin niemals auf“.?

Ja, nur diese trügerischen Lebenserfahrungen mit den von Wissen ungetrübten Erkenntnissen, können folglich auch solche ersichtlich falschen Behauptungen kreieren: So sei die verbotene Website niemals gelöscht oder endgültig nicht mehr betrieben worden.“
Hallo – willkommen im Internet! www steht übrigens für worldwideweb!
Ein Senat, der erkennbar noch nie etwas von der Waybackmachine gehört zu haben scheint - obwohl doch da der Beschluß des Landgericht ihm einen unübersehbaren Hinweis auf dieses Hilfsmittel gegeben hat!
Ist die Richtercombo des Senates sich im übrigen eigentlich bewußt, das mit seiner Falschbehauptung „ niemals (...) endgültig nicht mehr betrieben“ er nur noch unterstreicht  in seiner eigenen fernliegenden Fantasaiewelt angekommen zu sein scheint?
Was heißt denn aber z.B. die jahrelange Meldung  „Could Not Connect
Description: Could not connect to the requested server host.
Zwischen 2018 und Frühjahr 2020 als einzige Antwort? Danach lag an dieser Adresse eine gänzlich andere Surface-page: die eines statischen gewordenen EX-Info und Diskusionsport mit Inhalten ausschließlich bis zum Verbotsdatum! Das gerade nicht ergänzt werden kann. Von ihm spricht der Senat gar in seinem eigenen charmanten Hohn von "Denkmal"
Die Realitätsverweigerung, dass nun mal ein dynamisches Internetportal, das nach Missision Statement dieser subdomain von indymedia.org, gerade auf den Diskurs verschiedener linken Strömungen mittels der Bereitstellung auch von tools die auch den upload anonymer Beiträge ermöglichten (über die dann z.B. auch – oft recht fanatsielose -Bekennerschreiben geposted werden konnten) etwas gänzlich anders ist als ein rein statisches historisches Archiv, das nur die Beiträge bis zur VerbotsDeadline im August 2017 enthält, nicht weiter ergänzt werden kann, keine neuen Kommentare zulässt  usw. usf.
Da bedarf der Senat einer offensichtlichen Falschbehauptung um seine Vorverurteilung an die Menschen via Mediaoutlet zu bringen Vielmehr sei diese – nach zeitweiser Unterbrechung – nun wieder online. Genau dies ist aber offensichtlich falsch! Eben etwas anderes als ein  Informations- oder Diskussionsportal ist seit Früjahr 2020 online erreichbar. Weit entfernt vom Mission- Statement zu seinem Zweck als Veröffentlichungs- und Diskussionsportal bis August 2017, das die unanfechtbar verbotene Vereinigung realisierte.
Aber auch die anschließende Behauptung ist nicht tragfähig: Auch noch mehr als zwei Jahre nach der Verbotsverfügung sei dazuhin eine verbotene Betätigung des Vereins erkennbar, indem das Archiv der verbotenen Website mit umfangreichen Informationen zur Vereinstätigkeit und Möglichkeiten zu einer finanziellen Unterstützung hochgeladen worden sei. „
Auch sie ist eine erkennbar hinsichtlich der gewollten Konstruktion des „hinreichender Tatverdacht“ bzw. der „überwiegend Wahrscheinlich(keit)“ via (Fort-)Existenz und Betätigung nur als nicht Wissen vorgeben wollende Behauptung mit der Qualität von Kaffesatzleserei.
Die Hochladung des historischen Archivs – zuvor schon immer frei zugänglich über internetarchive.org waybackmachine – mit einer völlig anderen Zweckbestimmung -s.a. die verlinkte Surface-Page- sei dem ursprünglichen Betreiberzusammenschluß oder Teilen davon zurechenbar?!
Ja, es sei nach Senatsansicht gar darin eine verbotene Betätigung des Vereins erkennbar“. Bezahlt der Senat eigentlich irgendwen für derartige Hellseherei um seinen eigenen Spekulationen oder Mutmaßungen den Anschein von Plausibilität zu verleihen?
Oder statuiert er nur? Motto: Wenn wir vom OLG das behaupten, muss das doch stimmen? Vielleicht gilt aber doch nur: Weil ein OLG Senat nun mal in diesem Verfahrenszug die Macht des endgültigen Wort hat?

Der angeblich – nach OLG Ansicht „überwiegend wahrscheinlich“ -strafbare Artikel hatte doch gerade ein tatsächliches Ereignis vom Juli 2022 zur Voraussetzung. In diesem Fall, die Ergebnisse  von aus Steuermitteln bezahlten Ermittlern!
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlruhe gegen das ursprüngliche – auch nach OLG Ansicht - Betreiberinnenenkollektiv bzw. weitere den Ermittlern unbekannte(?) Personen!
Nach mehrjährigen Ermittlungen zwischen 2017 und 2022 ist die Ermittlungsabteilung 5 der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zum Verzicht auf die Anklageerhebung wegen Fehlen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erhebung der Anklage gegen die ermittelten Personen und weitere unbekannte als eine kriminelle Vereinigung (Zweck: Begehung von Straftaten duch Medieninhalte!) gelangt und hat nach § 170 Abs. 2 StPo auf eine Anklage verzichtet. Kein hinreichender Tatverdacht bis in den Juli 2022 hinein. Gerade also nicht aus Opportunitätsgründen wie bei den 150er Hausnummern der Strafprozessordnung!

Wohlgemerkt der Ermittlungsabteilung 5 der Staatsanwaltschaft stand in diesen fünf Jahren ein breites Ermittlungsinstrumentarium zur Verfügung. Wie bei § 85StGB erlaubt nämlich der Gesetzgeber über §100a StpO, den Einsatz von Telefonüberwachungen, online-Durchsuchungen, verdeckten Observationen so wie weiteres pipapo.
Dabei soll den Ermittlern nicht aufgefallen sein, dass das ursprüngliche Betreiberkollektiv bis zum Verbotszeitpunkt oder vielleicht Teile davon das historische Archiv 2020 selbst hochgeladen haben?Ernsthaft? Was soll denn der Öffentlichkeit da weisgemacht werden?
Oder wollen hier die Richter:innen des 2. Senates nur ihre Mißbilligung der Schlampigkeit der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zum Ausdruck bringen, den sie jetzt mit unbedingten strafrechtlichen Verfolgungswillen überspielen müssen ?
Jedenfalls ficht die 2. Strafkammer anscheinend auch nicht im mindestens an, was das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des angeblichen „Verbots der Webseite„ ausführt :
Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Inter­netadresse ‚linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussi­onsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlus­ses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation“.
(https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 33)

In Kenntnis der Verwaltungsakzessorität des Strafrechtes, fabuliert gleichwohl aber der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart fortgesetzt nicht nur in der Presseversendung über die „verbotene Webseite“. Erkennbar forsch, immer hart an der Kante zu einem möglichen  Rechtsbruchs auf dem Weg zu einer Strafverfolgung oder vielleicht um zumindest die doch besondere Gefährlichkeit des von ihm jetzt Angeklagten zu beschwören.
Dass dabei der 2. Strafsenat im Gegensatz zur soliden Arbeit des Landgericht seine Tatsachenkenntnisse über linksunten.indymedia neben der Verbotsverfügungskenntnisse auch noch weitestgehend aus wikipedia- also meist 2ter, dritter oder gar 4ter usw. Bearbeitungshand (inklusive der Einfluss Möglichkeiten durch Bearbeiter  des BfV!) schöpft, ist nur als schlicht peinlich bzw. nur zum juristischen Fremdschämen tauglich.
Umgekehrt allerdings muss jedoch festgehalten werden, wenn auf wikipedia ausgerechnet der Maaßen Nachfolger zitiert wird, der die Einstufung von de.indymedia.org dort deshalb als verfassungsfeindlich aus einem Zeitungsartikel des Jahres 2020 begründet, weil er von einer Wanderung aus dem linksunten.organisatorischen Zusammenhangs zu de.Indymedia.org meint ausgehen zu können?
Was ist das denn?
Ist dies denn denklogisch nicht schlicht das genaue Gegenteil der Annahme der Fortexistenz und Betätigung, nämlich ein Indiz gerade für die Auflösung des historische Betreiberzusammenhanges von linksunten.indymedia?
Anscheinend ist menschliche Logik nicht die primäre Tugend bei Betätigung des Strafverfolgungswillen des Senats.
Erst recht aber auch dort, wenn die im Landgerichtsbeschluß wiedergegebene Aussage des Bundesinnenministeriums auf Journalistinnennachfrage nicht einmal in Betracht gezogen wird, sondern schlicht ignoriert:
„Dem Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) liegen keine Erkenntnisse über eine Fortführung oder über eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘ vor.“ (HvDetlev Georgia Schulze, kursiv wie alle Zitate v. VF.).
Auch hier der unerforschliche Ratschluss der zwei Richter und einer Richterin: der weiß das aber offenbar  besser!
Zwischenfazit:

Alle Erwägungen des 2. Strafsenates zur Fortexistenz von linksunten.indymedia und seiner Betätigung sind erkennbar und offenkundig haltlos.
Dass übrigens in einem statischen Historischen Archiv des Webauftritt hinter einem surfacelink selbstverständlich auch Infomationen über die Ziele und Absichten und Praktiken des/der historischen Betreiberkollektivs/ae enthalten sein müssen(!), ist evident. Sonst wäre es ja kein historisches  Archiv oder im Jargon der  ideologisierenden Sprache des Senats gar ein Denkmal.

Aber die für eine die Strafbarkeit begründende Fortsetzung der Vereinigung oder gar ihrer teilidentischen Betätigung der verbotenen Vereinigung– siehe Bundesverwaltungsgericht – ist ein statisches historisches Archiv eben weil zweckverschieden gerade irrelevant! Selbst wenn eine Personenmehrheit aus dem historischen Betreiberkollektiv es getan hätte, wofür es allerdings nicht die geringsten Anzeichen gibt.
Entscheidend ist für die Fortsetzung der Tätigkeit im Sinne z.B. der gemeinsamen ursprünglichen in missionstatements zum Asudruck gebrachten Zwecks, die Unterwerfung unter einen gemeinsamen Willensbildung wie auch die Moderationskriterien für die annonym hochladbaren Beiträge, die die Verbotsgründe vielleicht rechtfertigen würden. (Zu einem derartigen Fortsetzungswillen liegen aber nur gegenläufige Anzeichen vor - aus der Vergangenheit bis zur Publikation des Artikel (2022) wie dem Beschluss des OLG(2023). Dann erst wäre ggf. der Weg zu einer Fortsetzung oder einer Ersatzorganisation überhaupt denkbar.
Für letztere bräuchte es übrigens zusätzlich eine neue Verbotsverfügung.

Demgegenüber wird in der Presseaussendung weiterhin der Eindruck erweckt, diese Fortexistenz oder Betätigung könne mittels oder mit statischen historischen linksunten.indymedia Archiv erreicht werden:
„Archiv der verbotenen Website (..)Möglichkeiten zu einer finanziellen Unterstützung hochgeladen worden sei(n)“

Einmal abgesehen von der Tatsache, dass sich dem 2. Strafsenat des OLG unmittelbar aus der auch von ihm zitierten Verbotsverfügung auch der Vollzug der Stillegung von Konten bekannt ist. Der Senat benennt dies  z.B selbst: als Datum des Artikel zum Spenden-Konto wird  2013 benannt! .
Nicht anderes ergibt sich auch aus der vorgeschalteten Deckseiten-webpage (surface page) des /der unbekannten uploader:in des historischen Archivs. Die führt nur zu einem gänzlichen anderem Konto und zwar offensichtlich zu dem des in den USA angesiedelten Server-/Software Hoster Vereinigung nicht aber gerade nicht  zu links.unten.indymedia.org.
Gilt jetzt eigentlich das Prinzip der Beweislastumkehr beim 2. Strafsenat OLG Stuttgart als Richtschnur?
Ob auf diesem Hoster möglicherweise die Webadresse mit dem Historischen Archiv mit Inhalten bis Ende August 2017 gehostet wird, wagt selbst der OLG Senat nicht zu behaupten.

So what? Will ernsthaft der Senat dies als eine finanzielle Unterstützungsleistung der erkennbar nichtexistenten Vereinigung behaupten? Die eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich mache?
Nun, was stören schon Tatsachen bei unbedingten Verfolgungswillen.


Böswilliger Angriff auf die „Pressefreiheit des Grundgesetz“

 

Doch der 2. Strafsenat des OLG will erkennbar weit mehr. Er will eine Durchsetzung der Strafausdehnung aus § 85 StGB weit in den innersten Schutzbereich der Pressefreiheit hinein erzielen:

„Es bestehe der hinreichende Tatverdacht, dass der Angeklagte mit dem in seinem Artikel bei verständiger Würdigung zu sehenden Werbeappell für die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung die weitere Betätigung der Vereinigung willentlich unterstützt habe. Das Handeln des Angeklagten sei geeignet, der Vereinigung die angestrebte Wirkung ihrer Internetpräsenz zu ermöglichen. Zweifel, dass der Angeklagte diesen offensichtlichen Umstand nicht erkannt habe, lägen fern.
Der Bericht des Angeklagten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von der Pressefreiheit
gedeckt (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz). “
(S.2)

Der 2.Strafsenat macht dabei also aus seinen Absichten und Motivation nicht den geringsten Hehl: Einschränkung der Pressefreiheit für andere Auffassungen wie sie möglicherweise conträr zu der des 2. Strafsenats des OLG Stuttgart oder der Staatsanwaltschaft in Karlsruhe gehegt werden.

Die ihm aus der Verfassungsrechtsprechung folgende Verpflichtung, die gerade nicht substantiierbare „Unterstützungshandlung“ im Sinne von §85 Abs.2 - für eine eben nicht mehr existenten, sondern augescheinlich nur fantasierte Fortsetzung der verbotenen Vereinigung - die ja gerade aus einem bebilderten Medieninhalt auf einer webseite besteht, muß mit den Maßstäben des Verfassungsrechtes zur Pressefreiheit mit der Perspektive eines verständigen Durchschnittsleser bzw. Betrachters abgewogen werden.
Dem Senat ist dies bekannt.
Aber das ihm selbst Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichtes zur Pressefreiheit – u.a. auch die, dass eine zentrale Aufgabe der Medien die Kritik gerade auch staatlicher Maßnahmen ist - und  diese zwingend in die Abwägung einzustellen sind, bleiben dem Senat im strikten Gegensatz zum Landgericht Karlsruhe wesensfremd. 
Er will aber sogar allenfalls nur in eine verkürzende Abwägung, ob ein Artikel auch zur politischen Urteilsbildung des Volkes von Bedeutung ist, einsteigen!
Das Fremdeln mit den Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaates fängt aber auch schon da an, dass der Senat gleichfalls  ignoriert, dass nach höchstrichterlichen Entscheidungen der Fachgerichte nicht einfach fernliegende oder abseitige Auslegungen zur Anwendung gebracht werden dürfen. (s.a. BVerGE, Band  85, 1ff zitierte Senatsentscheid aus 1995: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/1995/10/...)
Das war schon bei den obigen Argumenten zur fortgesetzten Betätigung auffällig.

Hatte das Landgericht Karlsruhe nach gründlich und mit akribischer argumentativer Sorgfalt auf ca. 12 Seiten die Maßstäbe und dann Auslegung des RDL Artikel betrieben, reichen dem OLG knapp mehr als 1 Seite von schlichten Behauptungen. Eine Auseinandersetzung mit den als gründlich bzw. sorgfältig gelobten Beschluß des Landgericht findet natürlich auch hier nicht ansatzweise statt. Vielmehr offenbart der Senat ein anderes Verfassungsverständnis  als das Bundesverfassungsgericht zur Tragweite der Pressefreiheit in Abwägungsprozessen.

Obschon es sich um eine Publikation im Rahmen der Webseite eines zugelassenen Rundfunkveranstalters handelt, soll der Artikel kein regulärer Bericht mit nur zart kommentierender Kritik sein.
Jede/ r unbefangenen, allgemein verständigen Person wird die ergebnislose Einstellung eines immerhin 5 jährigen Strafermittlungs-Verfahrens - zwei Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht - sehr wohl - als berichtenswertes Ereignis der Zeitgeschichte betrachten und so darstellen. Die wertende auslegende Wertung des OLG will dem aber nur einen einen sehr geringen Informationswert beimessen.
Dem OLG Strafsenat gilt in seiner Auslegung dieses Artikel demgegenüber aber nur bzw. es steht für ihn „überwiegend wahrscheinlich“ fest, dieser Artikel sei ein bloßer Vorwand für Propaganda für einen verbotene Verein und deren fortgesetzter Tätigkeit, ja - gesteigert? - dessen Wirksamkeit!
Etwas anderes kommt nicht für den 2. Strafsenat augenscheinlich ultimativ nicht in Frage: der Senat behauptet gar hinsichtlich genau dieser Motivation des Verfassers Zweifel (….)lägen fern“(s.o S.2 PM), weil ihm ja die Tatsachen nicht unbekannt seien.

Dies ist angesichts der Wirklichkeit und der allgemeinen Auffasung zu linksunten,indymedia.org nach dem August 2017 schlicht als von der Wirklichkeit ungetrübte an den Haaren herbeigezogenen Fanatasie  bewertbar.
Erst recht ausserhalb – vielleicht - bestimmter Beamter im Staatschutz Freiburg und der gerade im Juli 22 die Verfolgung unter §129 (kriminelle Vereinigung) einstellenden Staatsschutz Ermittlungsabteilung 5 in Karlsruhe eigentlich bei niemanden in den Jahren seit 2017 bei diversen linken oder progressiven Zusammenhängen nicht nur in Freiburg wie auch in der allgemeinen Öffentlichkeit irgendein Zweifel bestanden hat bzw. aufgefallen ist, dass der vom OLG behauptete „organisatorische Zusammenhang“, der ja  zweckbestimmt gerade das interaktive linksunten.indymedia.org als Veröffentlichungs- und Diskussionportal mit Annoymiesierungstools wollte und  betrieben hat, sich seit dem August 2017 weiterhin mit eben diesem Zweck erneut betätigt hat. (siehe auch oben )

Selbst dann nicht, als das Bundesverwaltungsgericht im Januar 2020 mit seiner einschränkenden Regelungsinhaltsfestlegung der Verbotsverfügung tendenziell die Neuaufnahme mit anderem Zugang wie wohl auch Moderationskriterien der webseite ggf. als zulässig im Rahmen seines Annahmeablehnungsbeschusses (s.o) der Verbotsentscheidung anzudeuten schien.
Just das genaue Gegenteil bestimmte die Debatten und wurde auch allgemein gerade so kommuniziert.

Dass nun aber ausgerechnet dem Verfasser des Artikel, der diese Debatten kennt, just dies unterstellt wird, er wolle für die angeblich fortgesetze Tätigkeit der verbotenen Vereinigung linksunten.indymedia aktiv und willentlich Propaganda leisten, ist schlicht nur bizarr:
Zweifel, dass der Angeklagte diesen offensichtlichen Umstand nicht erkannt habe, lägen fern.“  Dies weiß der Senat gar als als seine Überzeugung zu vermelden!
Wie anders kann denn diese Unterstellung bewertet werden, als ein unbedingter Wille des OLG per Mitteilung an die Öffentlichkeit Fabian Kienert selbst eine eine Vorverurteilung unterzujubeln?
Da scheint eine schon seit den Karlsbader Beschlüssen der deutschen Fürstenrunde zur Demokratenverfolgung über die Bismarck-Wilhelminischen Sozialistenverfolgung bis hin zu Verfolgungen von Kurdischen Vereinigungen seit den 1990er doch eine juristische Hornhaut-DNA in einer spezifischen Sorte der Strafrechtjustiz sich fortgesetzt, entwickelt und teilweise durchgesetzt zu haben?  Oder wie anders sind solche Auffassungen und Rechts-Praktiken zu erklären?
Der 2. Strafsenat des OLG will sich praktisch als Demiurg (grob: einzig voraussetzungloser Weltenschöpfer) des einzig verständigen Lesers/Betrachters verstehen.
Aber anscheinend geht es nur darum, seine eigenen Auffassungen zur einzig wahren Lesart, die aber erkennbar völlig fernliegend sind, durchsetzen wider alle Kritik. (siehe aber dagegen obige Entscheidung insbesondere zu den Auslegungsregeln TZ 124-127)
Da scheint selbst zarteste Kritik nicht akzeptabel.

Die Überschrift „Linke Medienarbeit ist nicht Kriminell“ wird folglich vom OLG Stuttgart als tendenziös gebrandmarkt.
Die gründliche Lesart des Landgericht Karlsruhe dazu wird so nebenher weggewischt. Damit aber auch jede verfassungskonforme Auslegung.
Doch damit nicht genug.

Weiterhin unterstellt der Senat als einzig mögliche Lesart aus der Gesamtschau des Artikel, die Vereinigung sei ja nach Ansicht des Verfassers also auch für der Lesenden faktisch erlaubt.
Wie bitte? Gibt es etwas fernliegenderes? Etwa weil ein Überwiegen oder gar prägende Gestalt von strafbaren Meinungsinhalten auf dem historischen linksunten.indymedia Portal von der Karlsruher Staatsanwaltschaft selbst als nicht nachweisbar betrachtet werden?! Das ist ja nun genau der Inhalt der Einstellung des Prüfverfahren auf kriminellen Vereinigung nach 170 Abs.2 StPO. Der  Verzicht auf die Anklageerhebung wegen über fünf Jahren gemutmaßter Kriminellen Vereinigung ! Dies ist aber bekanntlich nur einer der Verbotsgründe des BMI.
Was aber waren demgegenüber doch noch die tragenden Verbotsgründe von De Maiziere und Maaßen 2017, die das Bundesverwaltungsgericht aus bekannten Gründen aber nicht überprüft hat?
Auf welche verzerrte und abwegige Gedanken muß nun das Volk kommen, wenn sie den Artikel so liest bzw. zu lesen hat, wie das der 2.Strafsenat dies vorschlägt?
Dabei schießt der Senat noch in einer weiterer Hinsicht, gröblichst verfälschend  mit seinem unbedingten Verfolgungswillen hinaus. Während der Artikel in Reflex auf die öffentliche  Debatte von einem "konstruierten Verein" spricht, der bezogen auf die Betreiber des Portals von der Justiz angenommen wurde, macht der Senat daraus ein "konstruiertes Verbot". Kann dies noch nur noch als Schlampigkeit oder schon als verfälschende Böswilligkeit aufgefasst werden? 
Dies gilt umso mehr, wie  dem Senat auch die Tatsache, dass der VGH in Mannheim die Durchsuchung des soziokulturellen Zentrums und die dortigen Beschlagnahmen offensichtlich als "rechtswidrig Durchsuchung" eingeordnet hat, und ebenso wie der Bild-Graffitiinhalt "wir sind alle linksunten ", dessen contrastierende Unterschrift selbstverständlich unterschlagen wird, dem Senat nur als Manifestation des Willens des Authors zur Solidarität mit der vom Senat als Dauerbetätigung der verbotenen Vereinigung  ausgegeben webseite des historischen Archivs von linksunten.indymedia!       
Da der Senat aber auf diese völlige fernliegende Auslegung, der Verfasser wollte die unanfechtbar verbotene Vereinigung als erlaubt darstellen,stützt, ist sie  offenkundig  mit der Verfassungsrechtsprechung zur Auslegung von Meinungsartikeln unvereinbar. Sie verzerrt vielmehr willkürlich den objektiven Sinn des Artikel gröblichst
Oder geht es etwa darum den verkürzenden Pressefreiheits-Prüfmaßstab des Senats, der Artikel habe nur als quasi wertvoller zu dessen politischen Meinungsurteilsbildung beitragen kann? Gerade auch die linken Adressaten?
Sowohl die allgemeine und verständige  wie insbesondere  die linke Leserinnenschaft muß nach diesem Senat  wohl offenkundig völlig dementiell entgleist sein !
Die abseitigste und fernliegenste Version die mensch zu dem Text zu denken hat, wenn sich hier offensichtlich die Interpretationsversion des 2. Strafsenat zueigen gemacht werden soll, die den Senat als den mutmasslich einzig profunden Linkenkenner auszuweisen versucht???
Dabei argumentiert der Senat mit dem Falschzitat "konstruiertes Verbot"  dann folglich auch ernsthaft,  der Verfasser wolle, gerade weil er weiß, dass die Tätigkeit der Vereinigung verboten ist, mit dem Verweis auf die Einstellung nach §170 Abs. 2 StPO zum Ausdruck bringen, die vom Senat angenommene bzw. an den Haaren herbeigezogene "fortgesetzte" Tätigkeit der verbotenen Vereinigung sei eben doch erlaubt. Das manifestiere seinen Willen Solidarität auf die verbotene Vereinigung mittels Verlinkung auf deren Inhalte zu lenken! Die er sich identifizierend zu eigen mache?
So, So. Solche Art sophistelnder Hirnverdrehungen kommen gemeinhin primär in fundamentalistischen Sekten zur Anwendung, um noch so wirklichkeitsverdrehende Weisungen höherer Wesen den Gemeindemitgliedern nahezulegen. Oder hat der Senat vielleicht zu viel im Hexenhammer der mittelalterlichen Frauenverfolgung Europas  gestöbert?
Aber als so ausgewiesen profunde Linkenversteherin schreibt der Senat dann auch noch, er habe sogar eine linke Opferrolle im Artikel erkannt – natürlich nur zwischen den Zeilen mutmasslich? Die sei wohl gleichfalls sympathieheischend für die verbotene Vereinigung und deren weitere Betätigung deshalb auch so gewollt!
Die wirklich fernliegenste Auslegungsversion des Senates ist wirklich atemberaubend sogar zwischen den Zeilen! Sollen wir demnächst auch noch an den Klabautermann glauben?
Bei so viel – nur als böswillig zu bezeichnender – Phantasie, dass seine Ansichten und Überlegungen sich anscheinend aus und in einem einem bürgerlich rechts-reaktionären Milieus zu verorten müht, ist das obergerichtliche Ergebnis natürlich sicher!

„Danach sei es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Artikel des Angeklagten als Verbreitung des Gedankenguts der Vereinigung anzusehen sei und nicht nur als straflose
(Sympathie-)Werbung. Denn im Vordergrund des Artikels stehe der Werbeeffekt für die Vereinigung und die Hinleitung auf deren Internetseite, so dass der Artikel geradezu als „Verlängerung“ der Internetseite erscheine. (S.3 der Pressemitteilung)

Ein link, der auf ein web-Deckblatt führt(!=surface statt deeplink), das begründet, weshalb Geschichte von Bewegungen als statisches Historisches Archiv zugänglich bleiben müssen. Ein Zweck der nun wahrlich bei linksunten.indymedia.org nie Zweck der Betätigung war, weder vor Verbot noch danach gar organisiert verfolgt wurde.

Meine Güte, was für Zeiten in denen offensichtliche Binsenweisheiten ernsthaft gegen noch so fernliegenste Behauptungen eines im eigenen Saft drehenden Milieus in Erinnerung gerufen werden müssen ! Ein Drehbuch wie der Hexenhammer-Codex....

Michael Menzel 14.6.2022
Der Beitrag wurde am 15.6.23 an zahlreichen Stellen vom Verfasser - hoffentlich mit  erhöhter Verständlichkeit - verändert.  Sinnentstellende Fehler oder Schreibteufeleien können gerne an archiv@rdl.de gemeldet werden

Weitere Lektüre: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/1995/10/... und im Fall von Mehrdeutigkeit  Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 1BvR 1696/98 -, (BVerfGE 114, 339 <350>) oder BVerG Beschluß v.29.071998= 1BvR287/93=NJW 1999,204,209 zu §129a Abs.5 Satz2StGB)
Prüfpflicht auf andere nicht strafbare  Äußerung (BGH NJW 2023,2021,2623)