Kein effektiver Grundrechtsschutz der Koalitionsfreiheit: Erneut mehrheitliche Kapitulation im Verfassungsgericht vor Grundrechtsdemontage

Erneut mehrheitliche Kapitulation im Verfassungsgericht vor Grundrechtsdemontage

Schon die im Zuge der Verteidigung des angeblichen Elementargrundrechts der Versammlungsfreiheit seit 2016  erfolgten Kammerentscheidungen nur für Rechte, bei wiederholter Billigung überzogener Ausnahmerechte für die  Polizei, - ließen auch beim Tariftreuegesetz zur Minmierung des Streikrechts als Mittel der Koalitionsfreiheit, düstere Ahnungen aufkommen.
Diese haben sich bei Verkündigung am 11.7.2017 hinsichtlich der Senatsmehrheitsmeinung bewahrheitet. Mit Ausnahme des Berufsgruppenschutzes  - GDL oder Piloten dürfen also weiter streiken - gibt die Absegnungsmehrheit der Verfassungsrichter*innen den reaktionären, gegen die Gewerkschaftsfreiheiten gerichteten Arbeitskampfverbotsmassnahmen, zwecks verfassungsrechtlicher Fürsorge in die Obhut der Fachgerichte.

Hier der Kommentar der Mindermeinung der Richter*innen Paulus und Bär zum gesetzlichen Tarifverdrängungseffekt :"Das Urteil geht zu Recht davon aus, dass es mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar wäre, wenn die Kollisionsregelung auch zum Verlust langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigten berührender Ansprüche aus einem Tarifvertrag führen würde. Das hat der Gesetzgeber nicht berücksichtigt. Es ist nicht an den Gerichten, diese Lücke zu füllen. Wo grundrechtlich klar geschützte Belange einfach ignoriert worden sind, liegt es in der Verantwortung des Gesetzgebers, sich für eine von vielen denkbaren Regelungen zu entscheiden."
Zum offen korporatistischen Ansatz des Gesetzes erklären die beiden Richter: "Hinter der Annahme der Senatsmehrheit, die Nachzeichnung eines Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft halte den Verlust des eigenen Tarifvertrags in Grenzen, steht eine gefährliche Tendenz, die Interessen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als einheitlich aufzufassen. Die Vorstellung, es komme nicht auf den konkret ausgehandelten Vertrag an, solange überhaupt eine Tarifbindung bestehe, privilegiert in der Sache die großen Branchengewerkschaften. Dies widerspricht dem Grundgedanken des Art. 9 Abs. 3 GG, der auf das selbstbestimmte tarifpolitische Engagement von Angehörigen jedweden Berufes setzt."
Vernichtend gar ist die Mindermeinung zur politisierenden Gefälligkeitstechnik der Mehrheit: "4. Der Senat ist sich zwar einig, dass eine Regelung, die keinerlei Rücksicht auf die spezifischen Interessen und Bedürfnisse derjenigen nimmt, deren Tarifverträge in einem Betrieb verdrängt werden, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dann kann jedoch die insoweit verfassungswidrige Norm nicht mehr fortgelten. Die Nichtigkeit als Regelfolge ist zwar hart, aber eindeutig normiert; die anerkannten Gründe für die ausnahmsweise Fortgeltung verfassungswidriger Normen liegen nicht vor. Daher hätte das Tarifeinheitsgesetz jedenfalls insoweit für verfassungswidrig und nichtig erklärt werden müssen; § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG wäre bis zu einer Neuregelung unanwendbar. Wo der Gesetzgeber die Weichen für eine zumutbare Einschränkung der Koalitionsfreiheit nicht gestellt hat, ist er selbst gefragt. Der Senat verlangt nun von den Fachgerichten die Überprüfung der sachlichen Angemessenheit von Tarifverträgen. Hingegen vertraut Art. 9 Abs. 3 GG der eigenverantwortlich wahrgenommenen Freiheit der Tarifvertragsparteien."

Mit dieser verfassungrechtsrechlichen Gefälligkeitsjustiz unterminiert der Senat nachhaltig das Ihm bisher entgegengebrachte Vertrauen, er wäre im Gegensatz zur kastrierten Justiz in Polen und Ungarn ein Hort konsequenter Verteidigung der Menschen- und Bürgerrechte.

kmm