BVerfG garantiert auch für Beratung im Sozialwiderspruch Beratungshilfeanspruch

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BVerfG garantiert auch für Beratung im Sozialwiderspruch Beratungshilfeanspruch

Auch Menschen ohne finanzielle Reserven müssen  - bei nicht offentsichtlich aussichtslosen -Widersprüche  Leistungs-Bescheiden, Geld für unabhängige Rechts-Beratungen bekommen.

"Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz." heißt es dazu in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom 23.5.22 

Das Amtsgericht hatte die Beratungs- Leistung wegen "Mißbräuchlichkeit" des Ansinnens des Antagstellers verweigert. Trotz vom Rechtspfleger bescheinigter Komplexheit der Materie. In der Ohrfeige der Verfassungsrichter:innen wird dem Amtsgericht auch noch vorgehalten, daß die vom Beschwerdeführer beanstandete Leistungskürzung wegen Betriebskostenüberzahung von verschiedenen Obergerichten auch schon selbst als rechtswidrig beanstandet worden war.

(kmm)