Im Mai 2019 vor also mehr als viereinhalb Jahren wurde eine mutmassliche adbusting Aktivistin, die ein Werbeplakat der Bundeswehr mit einem verfremdeten Plakat gegen die Bundeswehr und Rüstungsindustrie in einem Schaukasten gerade austauschte von einer Polizeistreife "auf frischer Tat" festgesetzt und zunächst des versuchten einfachen Diebstahl - des Bundeswehrplakates angezeigt.
Als dann im Juni weitere solche Aktionen in Berlin sich häuften, gelang es der Staatsanwaltschaft beim AG Tiergarten im Juni 2019 einen Durchsuchungsbefehl zu erwirken u.a. mit der vagen Mutmassung bei Ihr seien Beweise für eine tiefergehende Verstrickung der Aktivistin in die "adbusting Szene" inklusisve weiterer Tatmittel zu finden. Vollzogen wurde er im September 2019.
Mit Beschluß vom 5.12.23 publiziert am 21.12.2023 , dem Tag des Ende der 12 jährigen Amtszeit des Verfassungsrichter Peter Müller, der am Kammerbeschluß mitwirkte, wurden diese Durchsuchung für verfassungswidrig erklärt.
"Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Die Anordnung der Durchsuchung war unangemessen, da die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck steht. Gegen die Angemessenheit sprechen insbesondere die fehlende Schwere der Taten, die geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der erhofften Beweismittel und deren untergeordnete Bedeutung für das Strafverfahren." lautet der Kern des verfassungsrechtlichen Diktums der 2. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2018/01/...
Vorsicht. Das ganze ist eine Einzelfallentscheidung. Das Gericht hielt u.a. die Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art 5 Abs.1, Satz1 GG und der Kunstfreiheit nach Art 5 Abs.3 für nicht substantiiert dargelegt und nicht gegeben.
(kmm)