Antennenmonopol-Missbrauch:: Freenet AG/Mediabroadcast will RDL nur über Mediabroadcast-Sender auf 102,3 MHz in den Äther lassen

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Freenet AG/Mediabroadcast will RDL nur über Mediabroadcast-Sender auf 102,3 MHz in den Äther lassen

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Mediabroadcast verweigert seit 7.12.2016 das RDL Sender 102,3 an MB-Antennen darf. Angeschraubt ist Kabel des MediabroadcastSender
Lizenz: 
Keine (all rights reserved)
Quelle: 
RDL/nc-Plan 2016

Trotz Vorliegen der Frequenzzuteilung der 102,3 Mhz vom 17.2.2017 an RDL durch die Bundesnetzagentur zum Zwecke der Rundfunkübertragung und von Programmtextinformationen über einen eigenen Sender verweigert die Mediabroadcast GmbH RDL den Anschluss an ihre Antennenanlage auf dem Vogtsburg/Kaiserstuhl. Grosszügigerweise will Sie aber weiterhin über ihren 30 Jahre alten Sender das RDL Programm weiterverbreiten und dafür über 10.000 € jährlich kassieren.

Die Mediabroadcast GmbH ist seit 2016 eine 100 %-ige Freenet AG Tochter. Freenet hatte  am 15. Februar überrschaschend erklärt, in einem quasi Höchstgebotsauktionsverfahren alle UKW-Sender und UKW Antennen abstossen zu wollen.

Mediaboadcast GmbH begründet ihre Entscheidung damit, dass ihre "Lesart" des TKG und einer Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur vom Dezember 2014 sie ermächtige, allen privaten Rundfunkveranstaltern den Zugang zu ihren Antennen "ausnahmlos" zu verweigern.

Diese "Lesart" des Gesetzes und Verfügung ist aber offensichtlich falsch.
Die mediabroadcast GmbH wurde 2015 per Anordnung der Bundesnetzagentur gezwungen, all denjenigen privaten Rundfunkveranstaltern in Baden-Württemberg, die sich in der SBW GmbH zusammengeschlossen haben, um ihre Frequenzzuteilungen (neben den rundfunkrechtlichen Zuteilungen) gemeinschaftlich über eigene Sender auszuüben, den Antennenzugang zu gewähren. Damit ist die Situation gegeben, dass die Mediabroadcast schon wegen des TKG Diskriminierungsverbotes - in das übrigens der Sendereigenbetrieb des SWR gleichmassen einbezogen werden muss - auch RDL den Antennenzugang gewähren muss.
Hinzu kommt entscheidend, dass von Gesetzeswegen sämtliche Entscheidungen - hier die Anordnung des Zuganges des RDL Senders an die MB Antenne - gerade die Rundfunkfreiheit von RDL wie die medienrechtlichen Entscheidungen der Landesbehörde LfK unberührt lassen müssen (§ 2 Abs.6 TKG).
Angesichts getätigter RDL Investitionen, existenter wie bezahlter Dienst- und Mietverträge sowie dem Umstand, dass der Sender  als Teil der landesrechtlichen Infrastruktur aus dem Rundfunkbeitrag bezuschusst wurde, ist das eigentlich zwingend.
RDL geht als davon aus, dass nach Aschermittwoch die in Bonn ansässige Bundesnetzagentur ihre Frequenzzuteilung mittels Anordnung des Antennenzuganges an die Mediabroadcastantenne verfügen wird.

(kmm 27.2.2017) hier geht es zum Interview zum Thema

Hier der Schriftsatz von RDl an die Bundesnetzagentur, um eine Anordnung des Antennen-Zuganges zu erreichen PDF icon Radio D_271502_AnttenmitbenutzungZUGANGSanordnungpdf.pdf