Update: Wie erwartet, hat der Rat sich nicht zu einer Klage gegen die Landesregierung entschlossen . Die Rede von Felix Efosa (ESfA), der die Abwägung zu Klage-Erfolgsaussichten seiner Fraktion und Ramon Kathrein (Liste Inklusion) anders beurteilte gibt es hier. Der örtliche Vertreter der Nazi- Partei verband seine Genugtum mit dem - ungerügten - Ruf seines völkischen Pöbels aus dem EP: "Send them back" als wünschenswerte Leitlinie der hiesigen Rathauspolitik.
Die von grün-schwarz in Baden-Württemberg landesgesetzlich verhinderte Op-Out Möglichkeit der Kommunen - in anderen Bundesländern möglich - aus der Bezahlkarte für Flüchtlinge wird in Freiburg kein - rechtlicher - Widerstand entgegen gesetzt. Die bis Montag, 22.6.26 einzureichende Klage der Stadt setzt einen mehrheitlichen Beschluß des Rates - z.B. wegen fehlerhafter Abwägung des Freiburger Antrags - voraus.
Diesen wird es nun nicht geben. Nach AfD, CDU FDP und FW hat nun auf Anfrage von RDL, die Grüne Fraktion (13 Siitze von 48) am 19.6.26 uns gegenüber erklärt:
Damit hält nur die Eine-Stadt-Für-Alle Fraktion (7 Atimmen) eine Klage - wegen fehlender Abwägung der Landesregierung der rein politischen Abschreckungs-Gesetzeszwecke - unter Missachtung der Menschenrechte - bei der verweigerten Regelbefreiung für politisch geboten. Wie auch auf dem Rechtsweg für geboten. FR4U hat sich abwartend gezeigt. Kultur/Inklusion sowie SPD-JF hatten nicht geantwortet. (kmm)
Vorlage
Audio aus HFA. § Von fünf Freiburger Anträgen nach dem RegBefreiG BW sind vier abgelehnt worden. Eine mit Auflagen gestattet.
Zur Urteilsbildung der ministrialen Willkür aus der Landesregierung, die den menschenverachtenden Abschreckungszweck der Bezahlkarte auskehrt:
§3 Antrags- und Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann für eine Gemeinde durch den
Bürgermeister und für einen Landkreis durch den Landrat gestellt werden. Der
Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat und der Landrat den Kreistag, soweit
die Zuständigkeit des Kreistags betroffen ist, unverzüglich über die Antragstellung.
§ 24 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung und § 19 Absatz 1 Satz 2 der
Landkreisordnung gelten bei der Antragstellung nicht. Im Antrag sind die
landesrechtlichen Regelungen, von denen abgewichen werden soll, die Dauer der
Erprobung und die angestrebte Art und Weise, mit der der Zweck der Regelungen
und ihrer übergeordneten Ziele auf andere Weise als durch ihre Erfüllung erreicht
werden können, darzulegen.
(2) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
erforderlichen Antragsunterlagen durch das jeweils fachlich zuständige
Ministerium (Genehmigungsbehörde) zu entscheiden. Dem Antrag soll im Einklang
mit den Zielen dieses Gesetzes stattgegeben werden, es sei denn, es würde eine
Gefahr für Leib und Leben von Menschen entstehen oder es stehen überwiegende
Belange des Gemeinwohls entgegen. Die Genehmigung gilt für die beantragte
Dauer als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde über einen vollständigen Antrag
nicht innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist entschieden hat.

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