Das Bundesverfassungsgericht ist in seinen mitgeteilten Gründen zur verfassungswisdrigen Weigerung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt eindeutig: Ein Bundesland dessen CDU Ministerpräsident Haselhoff es unterlassen hat, eine Einvernehmen mit den 15 anderen Bundesländern zu der 86cent Erhöhung des monatlichen Rundfunbeitrages zu erreichen und im seinem Land das Ratifizierungsverfahren durch den Landtag durchzuführen handelt gegen Art 5 I Satz Grundgesetz die Rundfunkfreiheit von ARD, ZDF und DLF ( wie auch der Landesmedienanstalten?).
Das gestufte Verfahren: Erst 1. Anmeldung durch die Rundfunkanstalten ihres funktionellen Bedarfs für den Programmauftrag,2. dann Prüfung dieses durch die staatsunabhängige KEF mir Empfehlung, einvernehmliche Entscheidung der Ministerpräsidenten auch über Abweichungen, die weder programmlicher noch medienpolitischer Natur sein dürfen und nur z.B. substantiierte Gründe in der wirtschaflichen Tragfähigkeit für die Bevölkerungshaushalte haben dürfen, die dann durch den Landtag zu billigen sind. Haselof , der den Ministerpräsidentenbeschluss zum Rundfunbkbeitrag zugestimmt hatte, wollte nach dem Echo in seiner CDU das Landtagsvotum erst gar nicht mehr anstreben. (Die zwei anderen Bundesländer die den MDR konstituieren hatten auch zugestimmt)
Die verbundene Hetze von AfD, Teilen der FDP und Billigung von Teilen der CDU, die dem "Staatsfunk!" medienpolitische und programmliche Vorgaben zu Sachsen-Anhalt im Beitragsverfahren machen wollten, fand bei den Verfassungsrichtern nicht einmal ansatzweise Gehör.
Wegen Ausbleibens jedes nachvollziehbaren Arguments das einverständnisfähig bei der wirtschaftlichen Tragfähigkeit gewesen sei, hatte Haselhoff ja gerade dem Vertrag wie die anderen 15 Länder Ministerpräsidenten zugestimmt. Die Weigerung aber mit programmlichen und medienpolitischen Gründen die 86 cent nicht zulassen sei, gleichermassen gegen den Kern der Rundfunkfreiheit gerichtet.
Ab 20.Juli 2021 gelte der Änderungs Medienstaatsvertrag in seiner Beitragfestsetzungen. Die Rundfunkanstalten hätten bei Neuberechnung für einen Neubeitragzeitraum einen Ausgleichsanspruch seit dem 1.1.21.
Das BVerfG hielt eine mündlich Verhandlung -angesichts der Geschichte seiner offensichtlichen Rechtssprechung - übrigens für entbehrlich.
Dem Verfasser dieser Zeilen scheinen CDU, FDP Politiker, die ihre freiheitsfeindliche Gesinnung auf AfD Niveau einpendeln, in Gänze unwählbar und aus jedem Regierungsamt fernzuhalten.
(kmm)
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