Stürmung der LEA Ellwangen durch 500 Polizisten war rechtswdirig: Polizei darf nach Lust und Laune agieren und die Justiz liefert später die Rechtsgrundlage

Polizei darf nach Lust und Laune agieren und die Justiz liefert später die Rechtsgrundlage

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Kundgebung in Ellwangen, 14. März 2019
Kundgebung in Ellwangen, 14. März 2019
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Aktion Bleiberecht

Als 2018 in der LEA Ellwangen eine Dublin Abschiebung verhindert wurde, folgte eine bundesweite Medienhetze gegen Flüchtlinge. Nur drei Tage später stürmten dann um 05:15 Uhr rund 500 Polizist*innen die LEA und drangen gewaltsam in die Zimmer ein. Dieser Polizeigroßeinsatz war rechtswidrig. Das stellte nun auch das Verwaltungsgericht Stuttgart in seiner Verhandlung am 18. Februar fest. Wir hatten nach dem Prozess, vor Bekanntgabe des Urteils, schon mit Kläger Alassa Mfouapon und seinem Anwalt Frank Jasenski gesprochen. Aino Korvensyrjä hat den Prozess im Stuttgart im Gerichtssaal mitverfolgt. Sie promoviert an der Universität Helsinki zum deutschen Abschieberegime und der Kriminalisierung von Flüchtlingen und engagiert sich bei der antirassistischen Initiative CULTURE OF DEPORTATION und bei Justizwatch. Sebst wenn der Polizeieinsatz durch das Verwaltungsgericht als unverhältnismäßig eingestuft wurde, zieht sie ein negatives Fazit der Gerichtsentscheidung. Wir haben mit ihr über den Prozess und die Auswirkung gesprochen. 12:38

"Offensichtlicher Rechtsbruch!" - Kommentar nach dem Interview: 2:25

Update: Mittlerweile hat uns auch die Stellungnahme der Polizei Aalen zur Frage nach der Einstufung der LEA als "gefährlicher Ort" erreicht. "Unter dem Begriff „gefährlicher Ort“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) sind Straßen, Plätze oder Räumlichkeiten zu verstehen, an denen erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen. Die Annahme eines Kriminalitätsschwerpunktes setzt einen besonderen örtlichen Gefahrenschwerpunkt voraus. Dazu muss sich die Kriminalitätsbelastung des Ortes von der des Gemeindesgebiets abheben. Ob ein bestimmter Bereich einen „gefährlichen Ort“ darstellt, muss somit anlassbezogen überprüft und bewertet werden. Dies wurde anlässlich des damaligen Polizeieinsatzes durchgeführt. Bei der Begründung eines „gefährlichen Ortes“ ist eine dauerhafte Überprüfung nicht vorgesehen." Dass vor dem Einsatz am 3. Mai 2018 geprüft worden sei, ob ein Kriminalitätsschwerpunkt vorliegt, passt allerdings nicht zum Bericht, dass die Polizei Aalen noch am Abend vor dem Einsatz um 21 Uhr per Mail erklärte, dass es noch keine Rechtsgrundlage gebe und vorgeschlagen wurde sich zur Begründung auf das Konstrukt des „gefährlichen Ortes“ zu beziehen. (FK)