21. Prozesstag Freiburger Staatsanwaltschaft präsentiert eigenen Tatablauf in Korfu: Prozess um Tötung an der Dreisam kommt im März zum Abschluss

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Prozess um Tötung an der Dreisam kommt im März zum Abschluss

Zum Schluss des 21. Verhandlungstages hat die Jugendgerichtskammer des Landgericht Freiburg für den 2. März 2018 rechtliche Hinweise  in Bezug auf das am 21. März 18 zu erwartende Urteil angekündigt.
Mutmasslich wird es um die Frage gehen, ob die Öffentlichkeit den Plädoyers am 9. und 12. März 18 beiwohnen kann, weil das Gericht von einem Urteil nach Erwachsenenrecht ausgeht und die Frage , ob das Gericht das Urteil  aus Griechenland, welches 2014 von einem Mordversuch an der jungen Studentin 2013 durch den in Freiburg Angeklagten ausging- neben einem Raubversuch-  für die Straffolge der von der Staatsanwaltschaft Freiburg angestrebten Sicherheitsverwahrung in Frage kommt.

Das rechtlich als Raub und Mordversuch vom griechischen Jugendgericht in Korfu zum Freiburger Angeklagten Hussein K. abgeurteilte Tatgeschehen von Ende Mai 2013 in Korfu wird durch die Aktionen der Freiburger Ermittlungsbehörden jedoch zunehmend diffuser.  Dieser Eindruck ergibt sich nach dem 21. Prozesstag vermehrt.
Ging das griechische Gericht in seinen Tatfestellungen von vollendeten Raub und versuchten Mord aus, nachdem Hussein K. seiner Zeit es insbesondere auf die UmhängeTasche der geschädigten Studentin abgesehen hatte. Er liess von dem Plan ab, nachdem sie laut nach der Polizei rief und  der Scheinwerfer eines auftauchenden KfZ ihn eine Entdeckung befürchten lies. Er warf  die Studenten über eine hüfthohes Metallgitter einen 8-10 Meter hohen Abhang hinab. So bewertete es das dreiköpfige Jugend-Gericht 1. Instanz in Korfu als versuchten Mord mit Raub.

Nun legte die Zeugenaussage des Polizeibeamten S., der mit Oberstaatsanwalt Berger am 25.4.17 auf Vermittlung der Dolmetscherin der BKA-Verbindungsbeamten in Griechenland weilte, einen anderen Tatablauf für  die geschädigte Studentin Frau C. nahe. 
Es sei, so S. die Aussage der nicht förmlichen Vernehmung zusammenfassend, schon damals eher um eine versuchte Vergewaltigung gegangen.  Hussein K. sei auf sie zu gesprungen, hätte sie auf den Boden gedrückt und mit der Faust gegen ihre Rufe auf ihren Mund geschlagen. Als das Auto kam, hätte er sie über das Metallgitter "geschmissen" und mit Gewalt ihre Hände , mit denen Sie sich am Gitter festgeklammert hatte, gelöst, so dass sie erst gerutscht und dann den 8-10m Abhang heruntergestüzt wäre und sich dabei schwer verletzt habe (Schürfwunden, Prellungen und wohl Armbruch).
Auf Nachfragen von Gericht und Pflichtverteidiger musste der Polizeibeamte S. allerdings einräumen, weder eine förmliche Vernehmung der betroffenen Zeugin und Geschädigten realisiert zu haben. Noch konnte er den Gesprächs-Einfluss des Vaters der Schwergeschädigten an diesem Tag minimieren. Noch sei generell ein leichtflüssige Gesprächs-Klima in der Anwesenheit zahlreicher Personen -u.a. aktueller Verlobter - herstellbar gewesen. Auch dass diese Neubewertung des Überfall-Geschehens 2013 vorrangis auf  die  Medienberichte 2017 zu Freiburg mit dem Zielwandel - ggf. Vergewaltigung - rückführbar sei, konnte er nicht nachdrücklich dementieren. Ebensowenig war es Ihm möglich, zu erklären! Die Freiburger Ermittlungsbehörden blieben auch eine Aufklärung schuldig, weshalb der offenbare Widerspruch zu den Tatfeststellungen des griechischen Gerichtes ungeklärt geblieben ist. Da halfen auch die über die Akten hinausgehenden Gespräche mit den ermittlungsführenden Beamten aus Korfu vom Vortag der Dienstreise nicht weiter.
(Eine 3. Hergangsversion präsentierte übrigens der Angeklagte: in dem er gegenüber dem Sachverständigen Dr. Pleines im November 2017 davon sprach, die Studentin durch leichtes Streifen an der Schulter zum Sturz über das Metallgitter gebracht zuhaben. Er sei durch Schläge der griechischen Polizisten zu einem anderen Geständnis gebracht worden.)

Die vagen, eher insinuierenden Schilderungen aus der Dienstreise der Freiburger Ermittlungsbehörden dementieren zunehmend das eigentliche Ziel der Freiburger Staatsanwaltschaft, die nach Anklagevortrag, die Sicherheitsverwahrung anstrebt. Die nach der Dienstreise erfolgte Verwerfung der Berufung von Hussein K. - wegen den auch der griechischen Justiz bekannten Abwesenheit von Hussein K. in einem deutschen Justizvollzugskrankenhaus - gegen die rechtliche Bewertung seines Tuns  auf Korfu als versuchter Mord und Raub, wäre wegen der Rechtskraft dem Ansinnen der Sicherheitsverwahrung immerhin näher gekommen. (Deutsche Obergerichte hätten dies allerdings wohl eher als schwere Körperverletzung rechtlich bewertet)  Das Ausweichen auf eine nichtförmliche Vernehmung, um eine serielle Vergewaltigungstäterschaft zu lancieren, könnte sich demgegenüber als Bumerang für die Anklage erweisen.

Verständlicherweise entzog sich die 2013  schwer geschädigte Frau C., der nochmaligen Nacherlebens ihrer Begegnung mit dem Angeklgten und folgt der Ladung des Freiburger Landgerichtes - auch per Skype - nicht.

So kam es vor allem vor der Mittagspause nach Verlesung der Auszüge der gutachterlichen Exploration des Angeklagten von Dr. Pleines zu dem Tatgeschehen  in Freiburg und Korfu zu der Verlesung und damit Einführung in das rechtliche Verfahren: die Berufungseinlegung von Hussein K.(beschränkt auf rechtliche Bewertungen), die Entlassungsverfügung aus dem Jugendgefängnis Velos, die Datenauswertung des Handy von Hussein K ("digitale Streckenrekonstruktion") von Mitternacht bis zum Tatbeginn um 2 Uhr 58 . 

Streitpunkt statistische Methoden in der Studie Bachhofen-Wittwer.

Das Gericht hatte schon bei dem erstatteten Gutachten hinsichtlich der zu Grunde liegenden statischen Wahrscheinlichkeitsschätzungen grössere Bedenken und die Anregung aufgenommen, die zuständige Statistikerin zum Sachverständigen Gutachten zu den matheamtischen Fehlerspannenberechnungen  laden.

Diese dementierte sofort, dass bei den Methoden es sich etwa um eine Normalverteilung mit Standarddevianzen handele. Vielmehr gehe es um eine inversive Vorhersage Kalibrierung der Statistik- Wahrscheinlichkeiten.
Dabei handele es sich um wenn eine - altersbekannte - Stichprobe mit der Zählung auf Linearität und Variabilität verglichen werde. Dabei seien in der Regressionanlayse die Faktoren Zahndurchbruchalter und desssen Variabiltät, die Zählfehler der Auswerter, die Präperation des Zahn, die angewandte Technologie als Varianzgrössen einzuberechnen.
Im speziellen Fall des untersuchten  Zahnes des Angeklagten käme auch hinzu, dass die Anzahl dieses Zahnes in der Stichprobe für die Kalibrierung mit 22 von 363 Zähnen  insgesamt eher sehr unterdurchschnittlich ist. Mathematische Erwägungen zur zusätzlich anormalen Verteilung am Regressionsgradienten - oberhalb - hätten aber zu keiner wesentlichen Änderungen geführt (grob geschätzt +/- 0,6-0,8 Jahre im angenommenen Zeitintervall (also von ursprünglich: 22,14-28,37 Jahre).
Im Unterschied zum Vortrag von Professa Wittwer-Bachofen, die auf eine 99 %-ige Wahrscheinlichkeit von 25,87 Jahren abstellte, erläuterte dei Statisik Sachverständige aus dem Team der Studie, das diese Wahrscheinlichkeit sich auf das Zeitintervall beziehe.

Nicht erörtert wurde leider neben der mit 22 geringen Zahnhäufigkeit des infrage stehenden Zahns,  die generell in den Alterklassen unter 18, 18-21, über 21 -25 in die Kalibrierungsstudie eingehenden Häufigkeiten von eingegangenn Zähnen. Dies ist aber  relevant gerade für die valide Berücksichtigung in der Jugendgerichtsbarkeit.  Dies wäre ja gerade auch die Voraussetzung für die postulierte Linearitätsannahme des Altersfaktor in der Regressionsanalyse sowie, die  eigentlich in der Statistik gebräuchlichen ( n= 30)-  Mindestgrösse der jeweiligen Stichprobenklassen.

Das Gericht scheint aber,  wegen der sonst gebräuchlichen angewendeten überwiegenden Wahrscheinlichkeit von  körperlichen Merkmalen ( Gutachten zur Schliessung Schlüsselbeins des Angeklagten) und den damit über 50% liegenden Wahrscheinlichkeit eines bei zwischen 22 und 23 Jahren gelegen Alters, die in dem Ergebnis  korrespondierende Methode Wittwer-Bachofen zumindest im Altersintervall  ergänzend zur Anwendung des Erwachsenenrechtes zu tendieren. Der kommende Freitag mit den rechtlichen Hinweisen wird dazu wohl Aufklärung bringen.

(kmm)