Mordprozess gegen Hussein K.: Sind Ermittlungsmethoden in Griechenland hier verwertbar?

Sind Ermittlungsmethoden in Griechenland hier verwertbar?

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Bildgebende Medien in Erwartung des Angeklagten Hussein K. am 5.9.2017
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RDL 2017

Am Donnerstag den 25. Januar wurde vor dem Freiburger Landgericht der Mordprozess gegen Hussein K., den mutmasslichen Mörder jedenfalls geständigen vorsätzlichen Töters der Freiburger Studentin Maria L., fortgesetzt. An diesem Prozesstag wurden griechische Ermittler angehört. Hussein K. hatte in Korfu im Mai 2013 schon eine junge Frau über  eine Brüstung gestürzt. Warum wurden diese Ermittlungen nun in den Prozess aufgenommen? (fk)

Kommentar:

Auch über den Prozesstag hinaus, wirft das griechische Verfahren doch mehr als eine Frage auf:

War das in das Freiburger Verfahren eingeführte Video des Staatsanwalt Berger, das jedoch gerade keine präszise Tatortbestimmung erlaubte, Produkt einer Dienstreise nach Korfu? Wenn ja, welche weiteren - dienstlichen oder privaten - Kontakte zu den dortigen Justizbehörden wurden dabei getätigt?

Warum wurde das Berufungsverfahren in Griechenland auf einmal in der Jahresmitte 2017 zum Abschluss gebracht ? Um die Rechtskraft eines "Versäumnis"-Urteil (nach griechischen Recht ergeht dies  dann,  wenn der Angeklagte u. Berufungsführer  nicht präsent ist)  zu erlangen? Als Voraussetzung des hiesigen "Sicherheitsverwahrungs"-Antrag der Freiburger Staatsanwaltschaft? 
War den griechischen Justizbehörden durch die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Freiburg  und später des Gericht  die ladefähigen Anschriften des Hussein K. - z.B. JVA Krankenhaus Hohenasperg - wirklich unbekannt geblieben? Warum eigentlich?  Trotz oder etwa gar wegen des regen Kontaktes mit deutschen Justizbehörden?


Aber auch: warum werden - trotz der offensichtlich krassen Gewalttat des Angeklagten 2013 in Griechenland - eigentlich von keinem Verfahrensbeteiligten die erkennbar widersprüchlichen  Aussagen des auszugsweise am 15. Verhandlungstag verlesenen Urteils der griechischen Jugendgerichtskammer - nämlich: Schürfwunden und Prellungen an Kinn und einer Körperseite) - zur Verletzung der 20 jährigen Geschichts-Studentin  Spiradoulu C. und des befragten polizeilichen griechischen  Ermittlungsleiters K. (Knochenbrüche mit Schrauben) nicht ausgeräumt?
Hatte der ab 2 Uhr 30 Nachts 20 Stunden in Polizeigewahrsam bis zu seiner nach griechischem Recht  förmlichen Vernehmung um 22Uhr 30 am Sonntag, 26.5.1993, befindliche Angeklagte trotz Teilnahme an Ermittlungshandlungen - z.B. "Gegenüber"Stellung mit der von ihm geschädigten jungen Frau im Krankenhaus - ggf. an  Durchsuchung seiner als Unterkunft genutzten verlassenen Ölmühle und Auffindung der beschriebenen Nike-Stiefeletten - überhaupt geschlafen? Wenn - erkennbar - nur sein "Wohngenosse" als Dolmetscher bis zur förmlichen nächtlichen Vernehmung um 22 Uhr 30 fungierte, wie waren dann seine "Kommunikationen" über ihm vorgehaltene "Widersprüche" mit dem  polizeilichen Personal gestaltet gewesen?  Ausweislich des förmlichen Vernehmungsprotokoll soll er diese gerade ohne jede rechtliche Belehrung über seine Rechte abgegebenen vorherigen "Eingeständisse" pauschal bestätigt haben  ?

Wenn die Kammer schon geneigt zu sein scheint, dem Sicherheitsverwahrungsantrag der Staatsanwaltschaft  zu folgen, wäre - angesichts der die  Anklage  zu Substanzierungszwecken absichernden verlängerten Verfahrensdauer - die Aufklärung derartiger   Fragen auch für die  Revisionsfestigkeit eher nicht verzichtbar gewesen.

(kmm)