Stadt Freiburg interessiert sich nicht für das Existenzminimum von Flüchtlingen

Stadt Freiburg interessiert sich nicht für das Existenzminimum von Flüchtlingen

refugeeswelcome.jpg

alt
Lizenz: 
CC Attribution, Non-Commercial, Share Alike

Das Amt für Soziales und Senioren der Stadt Freiburg, zuständig für die Auszahlung von Leistungen an Flüchtlinge nach dem Asylbeerwerberleistungsgesetz, kürzt Flüchtlingen, die durch die sogenannte illegale Einreise nach Freiburg gekommen sind, die finanziellen Mittel. Das geht aus Radio Dreyeckland vorliegenden Briefen hervor. Nach den vorläufigen Hinweisen des lntegrationsministeriums Baden-Württemberg zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07. 2012 sei §1a des Asylberwerberleistungsgesetz auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung anwendbar. Paragraph 1a des Asylberwerberleistungsgesetz sieht Anspruchseinschränkungen für Personen vor, "die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen", oder "bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können."

Damit dürfte dieser Paragraph allerdings klar im Widerspruch zum genannten Urteil des höchsten deutschen Gerichtes stehen. Dieses erklärte nämlich, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als migrationspolitisches Instrument zur Abschreckung von Flüchtlingen gebraucht werden dürften. Der Gesetzgeber müsse sich immer konkret am Bedarf an existenznotwendigen Leistungen orientieren.

Paragraph 1a des Asylberwerberleistungsgesetz muss deshalb als offensichtlich rechtswidrig bezeichnet werden.

Die Leistungen nach Asylberwerberleistungsgesetz orientieren sich am Existenzminimum. Zahlt die Stadt Freiburg den Flüchtlingen weniger, ignoriert sie das Existenzminimum der Betroffenen und handelt offensichtlich entgegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Ein Einspruch der Betroffenen gegen die Leistungskürzung der Stadt Freiburg sollte deshalb eigentlich erfolgreich sein.

Abschließend bleibt anzumerken, dass von solchen Kürzungen, die zu Leistungen unterhalb des Existenzminimums führen natürlich auch EmpfängerInenn von Sozialleistungen wie Hartz IV betroffen sind. Auch sie müssten sich eigentlich auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil zum Asylbewerwerberleistungsgesetz beziehen können.

(FK)

Mehr zum Thema bei RDL: