Ungarisches vorgehen bei Transitlager vom EuGH als Haft und damit unzulässig eingestuft

Ungarisches vorgehen bei Transitlager vom EuGH als Haft und damit unzulässig eingestuft

Der Europäische Gerichtshof hat das Asylsystem in Ungarn am vergangenen Donnerstag massiv kritisiert. Die Transitlager, in denen Geflüchtete derzeit permanent eingesperrt seien, entsprechen einer illegalen Haft.

Geklagt hatten vier Geflüchtete, deren Asylanträge abgelehnt wurden da sie über das, von Ungarn als „sicher“ eingestufte, Herkunftsland Serbien gekommen seien. Eine Abschiebung nach Serbien war nicht möglich, da Serbien keine Asylsuchende aus Ungarn annimmt. Ungarn beschloss daraufhin, die Geflüchtete sollen in ihre Herkunftsstaaten abgeschoben werden. Seit ihrer Ankunft, Ende 2018 und Anfang 2019, lebten die Geflüchteten im Transitlager an der Grenze.

Laut einem Beschluss des EuGHs vom März hätten die Geflüchteten, welche über Serbien eingereist seien, das Recht auf Asyl in Ungarn. Die reine Durchreise reiche nicht aus um Geflüchtete in ein Land als angebliches „sicheres Herkunftsland“ zurückzuführen. Die Inhaftierung von Geflüchteten in einer Transitzone ist laut EU-Recht maximal für 4 Wochen zulässig, dann müssen diese für die Bearbeitung ihrer Anträge in das Land gelassen werden. Nun urteilte das Gericht den Aufenthalt im Transitlager als Haft, da mit der Abweisung durch Serbien ein neuer Asylantrag gestellt werden dürfte und die Antragstellenden nach vier Wochen in das Land gelassen werden müssen. Dabei haben die Geflüchteten Anspruch auf das EU-rechtliche Mindestmaß an Versorgung, so das Gericht. Außerdem kritisierte es den fehlenden Rechtsschutz in Ungarn, da die Geflüchteten in Ungarn selbst nicht gegen das verfahren oder die Versorgungslage klagen konnten.