Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 08.07.2024, Az. 1 Ws 171/23 u.a.)hat jetzt eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgelehnt, die die Nichtzulassung einer Anklage gegen eine Nazi-Hetz -WhatsappChat Gruppe "Itiotentreff" durch das LG Frankfurt rügte, abgeschmettert.
Das LG Frankfurt war zwar von einer durchgehend "nationalsozialistisch, antisemitisch, rassistisch und menschenverachtend" bewertet. Sowohl in diesem Fall sowie bezüglich einiger ähnlicher angeklagter Chatgruppen wie "Homies&Friends" aber zugleich entschieden, dass die Inhalte keinen Straftatbestand erfüllten. Im "Itiotentreff" waren nicht weniger als rund 1.600 Nachrichten gepostet worden: Hitlerbilder, Hakenkreuze und Memes, in denen sich über Vergewaltigungsopfer, Frauen Menschen mit Einschränkungen oder POC verspottet oder im Sptachgebrauch des OLG mittels´Schock`-Bildnissen nicht ihr menschenverachtens Gedankengut der geschlossenen Chatgefestigt, sondern ´belustigen´wollten. Also eine hilfsweise Entalstung.
Zentral an der juristischen Konstruktion des Strafbarkeitsausschluß ist aber die tatbestandliche "Verbreitung". Weil die Chatgruppe auf 10 beschränkt war, "Homies&Friends" auf 30, hätten sie nicht damit rechnen müssen das aus ihrer privaten Chatgruppe dies weiterverbreitet würde. Zumal ja sie auch dienstrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätten. Von daher sein eine Weiterverbreitung kaum wünschbar gewesen. Die besondere Menschenfeindlichkeit wird so zu einem Priviligierungstatbestand, wie einst die Nazigesinnung der gerade besonders wütenden Nazi-Richter in Nachkriegs Bundesrepublik zum Vorsatzauschluß bei der Rechtsbeugung nach 1945 wurde!
Ein weiteres Skurillum weist nach LTO die Leipziger Strafrechtsprofessorin Elisa Hoven im Zusammenhang mit rechtsextremen Polizei-Chats feststellt, hat die Frankfurter Staatsanwaltschaft bei einer Chatgruppe mit 14 Teilnehmenden ein "Verbreiten" bejaht und das Amtsgericht einen Strafbefehl erlassen. Berliner Ermittlern reichten zwölf Chat-Mitglieder für eine Durchsuchung, in Münster hingegen waren 21 nicht genug.
Der Hintergrund ist ein Beschluß des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus 2017 (BGH, etwa Beschl. v. 10.01.2017, Az. 3 StR 144/16) der einen Kommunikationsvorgang selbst unter 4 Augen dann als strafbares Verbreiten auffasst, wenn die/der Absendende sehr wohl mit einer "Zugänglichmachung an eine größere Personenanzahl rechnet" oder gar "wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet".
Zur Erinnerung: Die Chatgruppen "Itiotentreff" wie "Homeys&Friend" waren im Zuge der Ermittlungen - Smartphone Auswertungen - im Frankfurter Zeil Revier 1 wegen der Bedrohungen im Zuge des "NSU 2.0" das auch im Kontext des Reviers geführt wurden.
(kmm)
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