BVerfG beschränkt erkennungsdienstliche Maßnahmen strikt auf die Erfordernisse des Strafverfahren
Die in § 81b Alt. 1 StPO genannten erkennungsdienstlichen Maßnahmen - u.a. Fünfseiten-Ganzkörper- Fotos oder Handflächen- und 10-Finger-Abdrücke können nicht beliebig von den Strafermittlungsbehörden angwendet werde. Sie bedürfen vielmehr...