Kommentar
Das Urteil des Bundesgerichtshofs im Fall in Tunesien geborenen Geflüchteten Mahdi ben Nacer vom 13. Januar wird fast ausschließlich als ein „Erfolg der Revision“ gefeiert. Formal trifft das sicherlich zu! Hatte doch das Landgericht Waldshut-Tingen nur wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt. Am 23. Dezember 2023 hatte der Angeklagte sein Opfer erschossen und anschließend den Leichnam zerteilt und in den Rhein geworfen. Es war die Schwester von Mahdi die Revision eingelegt hat, nicht etwa die Staatsanwaltschaft. Mit ihrer Revision rügte sie, dass keine Verurteilung wegen Mordes erfolgte.
Der Täter hat nachweislich eine rechte, bzw. rechtsextreme Haltung. Das wären niedrige Beweggründe, ein wichtiges Merkmal bei der Prüfung ob ein Mord vorliegt.
Mahdi rechnete zudem ersichtlich nicht damit umgebracht zu werden. Er war also arg- und wehrlos, als er erschossen wurde. Ein weiteres Merkmal für einen Mord.
Der BGH hat nun, wie gesagt, das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tingen vor zwei Wochen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Auf den ersten Blick mag das nach einem klaren Sieg für die Nebenklage der Schwester aussehen. Doch bei genauer Betrachtung relativiert sich dieser Erfolg erheblich.
Denn der BGH hat sich in seiner Entscheidung fast ausschließlich auf das Mordmerkmal der Heimtücke konzentriert. Dieses Merkmal wurde im ursprünglichen Urteil des Landgerichts nicht korrekt bewertet, und die Richter:innen in Waldshut-Tingen haben hier Fehler gemacht, die korrigiert werden mussten. Aber entscheidend ist, dass das andere Mordmerkmal, die sogenannten niedrigen Beweggründe, vom BGH praktisch nicht geprüft wurden. Die rassistische Motivation der Tat, die im Raum steht spielt in der BGH-Entscheidung keine zentrale Rolle. Sie wird allenfalls am Rande erwähnt, fast beiläufig, ohne dass der Senat sich ernsthaft damit auseinandersetzt.
Dieses Vorgehen wirft Fragen auf: Niedrige Beweggründe sind in einem Mordfall wie diesem nicht nur ein juristisches Detail. Sie bilden den Kern der politischen und moralischen Verwerflichkeit der Tat. Wer sie ernsthaft prüft, der bewertet nicht nur das Handeln, sondern auch die innere Motivation des Täters und die besondere Schwere der Tat. In einem Fall mit klar erkennbarer rassistischer Motivation wäre eine tiefgehende Prüfung dieses Merkmals nicht nur angemessen, sondern notwendig gewesen, um die Tat in all ihren Dimensionen rechtlich zu erfassen. Dass der BGH diese Auseinandersetzung ausspart, vermittelt den Eindruck, dass die rassistische Komponente juristisch nur formal existiert, aber wirklich anerkannt hat sie auch der Bundesgerichtshof nicht.
Ein zweiter, ebenso kritischer Punkt betrifft den Ort an welchem die neue Verhandlung stattfinden wird. Das Landgericht Waldshut-Tingen ist ein kleines Gericht mit übersichtlicher Zahl an Richter:innen Die Bundesanwaltschaft und die Nebenklage hatte beantragt, die Sache an ein anderes Gericht in Baden-Württemberg zu verweisen. Dieser Antrag hatte einen wichtigen Hintergrund: In kleinen Landgerichten, wie in Waldshut-Tingen, gibt es oft enge personelle Strukturen. Richterinnen kennen sich seit Jahren, Entscheidungen werden im Kollegium besprochen, und gerade in politisch sensiblen Fällen kann das die Unabhängigkeit und Unbefangenheit eines Verfahrens gefährden. So ist der stellvertretende Vorsitzende jener Kammer die nun den Mordfall neu wird verhandeln müssen, Richter am Landgericht Martin Hauser. Eben genau jener Richter Hauser, der den Vorsitz im ersten Mordprozess geleitet hatte und keinerlei rechtsextreme Gesinnung bei der Tat erkennen wollte. Zwar ist er von der Verhandlung im neuen Verfahren Kraft Gesetzes ausgeschlossen, aber es bleibt mehr als ein übles Geschmäckle zurück.
Indem der BGH diesem Antrag nicht folgt und das Verfahren erneut in Waldshut-Tingen verhandeln lässt, ignoriert er diese strukturelle Problematik. Die institutionelle Nähe der Richter:innen zur Region, mögliche persönliche oder berufliche Verflechtungen und die enge Zusammensetzung des Kollegiums bleiben unberücksichtigt. Für die Glaubwürdigkeit der Justiz ist das ein erhebliches Problem: Ein Verfahren, das wegen seiner politischen und gesellschaftlichen Tragweite höchste Transparenz erfordert, wird in einem Umfeld fortgeführt, das potenziell Befangenheit begünstigen könnte. Das schadet dem Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Richter:innen erheblich.
So entsteht ein ambivalentes Bild: Ja, der BGH hat formal einen Fehler korrigiert. Das Landgericht hat das Mordmerkmal Heimtücke falsch bewertet, und diese Korrektur war notwendig. Aber die tiefergehenden, moralisch, rechtlich und politsichen zentralen Aspekte, die niedrigen Beweggründe, werden vom BGH nicht substantiiert behandelt. Und die Entscheidung, das Verfahren weiterhin in Waldshut-Tingen zu belassen, lässt die Frage offen, wie unabhängig und unbefangen das erneute Verfahren tatsächlich sein wird. Wer von einem Erfolg spricht, muss also genau differenzieren: Es ist ein formaler Erfolg, kein substantieller.
Noch deutlicher wird die Kritik, wenn man den Kontext betrachtet: Wir sprechen hier über einen möglicherweise rassistisch motivierten Mord. Es hat nach wie vor Tradition in Deutschland, dass rechtsextremistische Morde von der Justiz geleugnet oder zumindest bagatellisiert und relativiert werden. Das hat auch das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tingen deutlich gemacht. Dass der BGH diese Dimension nicht aufgreift und sich stattdessen auf die Korrektur eines formalen Fehlers konzentriert, zeigt, dass die Justiz hier unverändert Nachholbedarf hat.


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