Eine Razzia, die sich gegen eine Person richten sollte traf im sächsischen Erzgebirge am Ende ein ganzes Wohnprojekt. Mehr als vier Jahre später beschäftigte der Fall nun das Bundesverfassungsgericht.
Das Gericht bekräftigte seine grundrechtsfreundliche Rechtssprechung zur Durchsuchung bei nicht verdächtigen, also unbeteiligten Dritten. Doch der Beschluss aus Karlsruhe beendet in der Praxis die Auseinandersetzung nicht. Denn neben der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung bleibt offen, wie sehr sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte von solch einem Beschluss in ihrem Arbeitsalltag beeindrucken lassen.
Ein Kommentar von RDL-Redakteur Thomas.
---------------------------------------------------
Vor vier Jahren wurden im sächsischen Erzgebirge die Bewohner:innen eines linken Wohnprojekts von rund 200 Polizist:innen aus dem Schlaf gerissen. 14 Durchsuchungsbeschlüsse sollten vollstreckt werden. Nun entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Razzia bei einem der Bewohnenden verfassungswidrig gewesen sei.
Die Vorgeschichte:
Einer Person wurde vorgeworfen, im Sommer 2021 gemeinsam mit einer anderen Person unter Verwendung eines Malerpinsels und Tapetenkleisters Plakate mit einem Demonstrationsaufruf für eine antifaschistische Demonstration an der Eingangstür des Büros der AfD, an einer Telefonzelle, an Bushaltestellen sowie an Informationstafeln angebracht zu haben.
Zudem soll die beschuldigte Person teilweise Graffitis mit antifaschistischem Inhalt gesprayt haben. Auch an einen Brückenpfeiler, ein Buswartehäuschen und eine Wand habe die Person verschiedene Motive in roter Farbe gesprüht
Hinsichtlich der Plakate und Graffitis, die alle entfernt werden konnten, ging die Polizei von einem Schaden in Höhe von insgesamt rund 1.000 Euro aus.
Am 27. April 2022 kam es dann zur Razzia.
Das Amtsgericht Chemnitz winkte im Frühjahr 2022 nicht nur eine Durchsuchung bei der beschuldigten Person durch, sondern am Ende 14 Durchsuchungsbeschlüsse. Fast alle davon richteten sich gegen nicht-beschuldigte Dritte, die in dem linken Wohnprojekt lebten.
Angeblich, so die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen auf Durchsuchung, sei unklar, in welchem Raum konkret die beschuldigte Person lebte. Äußerlich seien „keine abgrenzbaren Wohneinheiten“ zu erkennen.
Nach Angaben der Betroffenen rückten rund 200 Polizist:innen in den frühen Morgenstunden an, umstellten das Gebäude, brachen Schlösser auf und durchsuchten zahllose Räume. Die Bewohnenden wurden über Stunden drangsaliert.
In einer Pressemitteilung ordneten die Bewohnenden die Razzia als klaren Versuch ein, „Freiräume kaputt(…)“ zu machen. Sie kündigten an, „unsere alternativen Lebensentwürfe, unsere radikale Kritik an den herrschenden Verhältnissen und unsere Widerständigkeit (sich) nicht verbieten“ zu lassen.
Auch Radio Blau berichtete einige Monate später in einem Interview mit einem der Bewohnenden über die Razzia. Rund vier Monate später wurde sie zudem im Rahmen einer Demonstration unter dem Motto „Linke Freiräume verteidigen! – Rebellische Strukturen erhalten!“ aufgegriffen.
Während das Landgericht Chemnitz die Razzia mehr als zwei Jahre später, am 22. August 2024, nicht beanstandete, entschied nun das Bundesverfassungsgericht.
Am 3. August 2026 erklärte das höchste deutsche Gericht die Durchsuchung für verfassungswidrig.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, so das Bundesverfassungsgericht.
An eine Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person seien besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es „genügt daher nicht das bloße Zusammenleben von Nichtverdächtigen und Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft“, schreibt das Gericht.
Ohne Kenntnis der internen und sozialen Bedingungen und der konkreten Nutzungsgepflogenheiten ließen sich aus dem äußeren Anschein einer Wohngemeinschaft selbst keine Rückschlüsse auf den Auffindeverdacht bei einem Nichtverdächtigen ziehen.
Auch ein gemeinsamer Briefkasten und das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft seien jedenfalls nicht ausreichend, um eine Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person zu begründen.
Doch so erfreulich der Beschluss aus Karlsruhe auf den ersten Blick anmutet: Das Verfahren und der Beschluss offenbaren auch erhebliche Schwächen.
Zum einen ist da der Zeitablauf. Mehr als vier Jahre dauerte das Verfahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Razzia. Diese erfolgte am 27. April 2022. Das Landgericht Chemnitz wies die Beschwerde am 22. August 2024 ab. Erst rund zwei Jahre später, am 3. August 2026, befand das Bundesverfassungsgericht, dass die Durchsuchung verfassungswidrig gewesen ist.
Zum zweiten betrifft der Beschluss ausschließlich einen nicht verdächtigen Mitbewohner des Wohnprojekts.
Zum dritten ist die Verdachtsstufe, die das Bundesverfassungsgericht annimmt, um auch bei nicht verdächtigen Personen eine Durchsuchung zu legitimieren, relativ niedrig. Es reichen „Indizien als konkrete Anhaltspunkte“, die auch „nicht besonders stark sein“ müssen, aus, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen.
Schließlich gilt auch hier: Gemeinschaftlich genutzte Räume bieten immer eine offene Flanke.
Dennoch erschwert das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung, zumindest in der Theorie, Durchsuchungen bei nicht verdächtigen Personen, die in einem linken Wohnprojekt leben.
Ob das am Ende über den theoretischen Bereich hinausgeht, bleibt allerdings offen. Denn in der Praxis, so die Kritik am Verfahren, hätten sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte wenig bis keine Gedanken um die Verfassung gemacht.
Und wenn dann, wie hier, viereinhalb Jahre später ein Gericht in Karlsruhe eine Durchsuchung beanstandet, beunruhigt das vor Ort weder Polizist:innen, noch Richter:innen oder Staatsanwält:innen.


Kommentare & Glossen bei Radio Dreyeckland (alle zeigen)