„Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“ , stellte das Bundesverfassungsgericht 2012 fest. Dieser Satz steht in der Begründung des damaligen Urteils, wonach für Flüchtlinge das Existenzminimum gilt wie für alle anderen auch - d.h. die Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen nicht einfach niedriger sein als z.B. Hartz-IV. Einschränkungen seien nur dann gerechtfertigt, wenn bestimmte Personen tatsächlich einen geringeren Bedarf hätten.
Der § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes widerspricht diesem Urteil: Er erlaubt Kürzungen, und das durchaus anhand „migrationspolitischer“ Kriterien. Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht diesen Passus nicht ausdrücklich angegriffen. Die Folge: Viele geflüchtete Menschen müssen in Deutschland weiterhin mit Leistungen unter dem Existenzminimum zu Rande kommen. Ihre Leistungen werden mit fadenscheinigen Begründugnen gekürzt.
In Freiburg hat eine Familie geklagt. Die Betroffenen waren als Roma vor 5 Jahren aus Serbien geflohen. Am 21. Juni war die Gerichtsverhandlung, aber die Klage wurde abgelehnt. Wir sprachen mit Katja Barth, Anwältin der Familie.