Bloss kein für Flüchtlinge positives Ermessen - Gall-Leitlinien zur Abschiebung

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Bloss kein für Flüchtlinge positives Ermessen - Gall-Leitlinien zur Abschiebung

Radio Dreyeckland haben Leitlinien des SPDInnenministeriums (PDF icon Leitlinien__fuer_die_Rueckkehr-_und_Abschiebungspraxis-1.pdfzur Abschiebung erreicht, die nur als das Gegenteil einer "humanitären Flüchtlingspolitik" bezeichnet werden können. Abgesehen davon, daß es in drei der zwei Kapitel ohnehin nur um  "freiwillige" Rückkehr bzw. die Durchführung der Deportation geht, offenbaren  die verbleibenden Regelungen den beinah absolut zu nennenden Willen,  Abschiebung um jeden Preis durchzuführen:
Reisefähigkeit: Nur wenn "nicht minderbare", "schwere Hemnisse" knapp unterhalb der "Lebensgefahr" vorliegen. Dabei haben die Entscheider im Regierungspräsidium Karlsruhe sich auch noch an die Prognosen des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration (BAMF) bezüglich der "Beurteilung des dortigen Gesundheitssystems" (Zielland) zu halten.

Weitere Gesundheit: Ermessen darf nur dann betätigt werden, wenn "die Beurteilung des BAMF (!) notwendige lebenserhaltende medizinische Operation oder eine dringend notwendige Heilbehandlung" im Zielstaat nicht gewährleistet ist.
Psychische, gar traumatische Erkrankungen oder Erwägungen nach der UN Kinderrechtskonvention z. Art 6 2 ("größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes" ) zu gewährleisten, haben den Entscheidern erkennbar nicht einmal ansatzweise anzustellen.
Nur wenn  andere - nicht abschiebebedrohte  Personen - sich nicht um "erkrankte" (s.aber oben) kümmern können, dürfen es danach auch "vollziehbar ausreisepflichtige Personen": Aber nur wenn die Betreuung nur durch sie erfolgen kann.
Immerhin dürfen "unmittebar bevorstehende" Geburten und die Beerdigung von  Toten nach in Baden-Württemberg erfolgen (Familiäre Gründe)

Persönliche Gründe -zumindest  teilweise in Überienstimmung mit der UN- Kinderrechtskonvention kann jetzt die Aufnahme  einer Schul- der Ausbildung jedenfalls dann als Abschiebehindernis bewertet, wenn ein Abschluss in einem Jahr möglich scheint. Sofern schon sechsjähriger (!) Aufenthalt gegeben ist und eine Integrationsleistung des Kindes bzw. Jugendlichen  mit positiver Prognose gegeben ist, darf auch von der Ausreisepflicht abgesehen werden.

Im Innenministeriellen Kauderwelsch sollen auch dann Abschiebehemmnisse zum Tragen kommen, wenn die Abschiebung zu "extremen Gefahrenlage, d.h. sehenden Auges den Tod oder
schwersten Verletzungen überantwortet wird
" . Da aber einschränkend hinzugefügt wird, dass es sich aber um die  Beurteilung des BAMF zu "vergleichbaren Ausländern im Zielland" (!) handeln muss, dies zudem selbst hinter die Hemnisse der Dublin-2 Entscheidungen der Gerichte zurückfällt, ist auch eine derartige Ermessensbetätigung kaum ansatzweise gewollt.

UN-Kinderrechtskonvention PDF icon UN-Kinderrechtskonvention.pdf
Leitlinien (PDF icon Leitlinien__fuer_die_Rueckkehr-_und_Abschiebungspraxis-1.pdf