20. Verhandlungstag: Geständnis-Version von Hussein K. bröselt immer weiter

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Geständnis-Version von Hussein K. bröselt immer weiter

Entgegen den Anträgen von Nebenklage und Staatsanwaltschaft mit Billigung der Pflichtverteidigung hatte die grosse Jugendgerichtskammer entschieden, dass das Interessse der Öffentlichkeit an einem transparenten Strafverfahren im Ergebnis das schutzwürdige Interesse der getöteten Maria L. auf Schutz ihrer Intimsphäre übertreffe. Folglich wurde am heutigen Dienstag das Gutachten des Leiter der Freiburger Rechtsmedizin öffentlich erstattet. Allerdings vor ausgedünnten Zuschauerbänken mit einer hohen Quote von Berufswegen Interessiereten.

Da bereits ein drosselnder Klammergriff nach einer Minute zur Bewusstlosigkeit führt, ging der Gutachter unter zumindest impliziter Bezugnahme auf das Geständnis von Hussein K. (zugegebener Klamergriff und Drosseln mit Schal) davon aus , dass Maria L. seit dem Angriff auf dem Fahrradweg gegen 3 Uhr am 16.10.18 nicht mehr bei Bewusstsein war. Dies gilt auch für ihre Ablage durch Hussein K. in der Dreisam (spätestens 4Uhr 15), der zu ihrem Tod führte. Dem Gutachter schien bei gebotenener Vorsicht es nicht naheliegend das eine „auch flache Atmung“ unbemerkt geblieben sein muss.
Auch die Haut-Wunden aus den Stacheln des Bromberergebüsch ohne Textilienanhaftungen dementieren zudem eher die von Hussein K. in seinem Geständnis vorgebrachte Tatablaufversion, Er will sie bereits bei seinen sexuellen Gewalt- bzw. Vergewaltungshandlungen für tod gehalten haben.

Die weiteren sachverständlichen Äusserungen kamen jedoch eher dem potentiellen Plädoyer des Pflichtverteidigers entgegen.
UnterAnnahme der erworbenen Alkohlmengen und ihren Abbaubedingungen im menschlichen Körper kam im günstigen Fall für den Angeklagten eine BAK-Konzentration von 2,96 Promille zu Tatbeginn bis 2,56 zu Tatende heraus. Unter der Voraussetzung er hätte alle selbst konsumiert . Unter der Bedingung das es hierbei keine naturwissenschaftliche Stringenz gäbe, sondern vielmehr gerade bei Beurteilungen von verminderten Schuldfähigkeiten das Vor- wie Nachtat Verhalten einzubeziehen wäre. Dies betonte der Sachverständige mehrfach. (Da sprechen die umfangreichen Videoaufahmen aus der Sonderbar wie Strassenbahn eher gegen eine – vom Angeklagten reklamierte - eingeschränkte Steuerungsfähigkeit) .

Auch das Tatgeschehen in Griechenland, dort wurde Hussien K wegen versuchten Mordes verurteilt, war dem staatsanwaltschaftlichen Interesse an dem gerichtlichem Ausspruch der Sicherheitsverwahrung des Angeklagten, zumindest nicht förderlich. Der Sachverständige referierte die Literatur- und Forschungslage, die gerade bei der Fallhöhe keinen überwiegenden tödlichen Verlauf – ausser ggf. bei Selbsttötungen - vielmehr den wahrscheinlicheren Schadensminderungsmöglichkeiten der zum Absturz gebrachten Menschen einen „glimpflicheren Verlauf“ als eine angenommene zumindest bedingten „Tötungsvorsatz“ des damaligen Verurteilten und jetzt Angeklagten.

Auch die Einvernahme des Polizeibeamten S., der die – nach Entsperrung – wieder zugänglichen, vom Angeklagten gefertigten Handydateien ausgewertet hatte, konnte die von den Ermittlungsbeörden durchgestochene Triebtäter-Version i.S. eines Wehrwolf-Syndrom nicht untertreichen. Ausser das einmal auch (tier)pornografische Seiten kursorisch angesurft worden waren, ohne jedoch etwas zu spreichern, blieb auch für den Beamten alles im eher „unauffälligen“ Bereich.
Allerdings – dies wurde aber auch seitens des Gerichts per Augenscheinanahme durch Anhören – erlitt die vom Angeklagten vorgebrachte Geständnisversion eine weitere massive Glaubwürdigkeitsminderung.
Die sowohl im Brief an die Eltern und Angehörige von Maria L. wie in der im Lebenslauf vorgebrachte Version des Märtyrertodes seines Vaters in Afghanistan als Faktor seiner ungünstigen Entwicklung breits in der Kindheit wurde nahezu komplett dementiert. Im Chat mit seiner in Teheran lebenden Schwester 2016 versprach er - neben der Mutter - zumindest auch dem Vater über den Gastvater zu einer besseren Medikamentation zu verhelfen. Der Vater hätte ihm zuvor in einem vorheriger Telefonat/Chat die mangelnde Wirksamkeit der im Iran erhältlichen Medikamente beklagt.
(kmm)