Salomons grün-schwarzer Exportschlager gestoppt

Salomons grün-schwarzer Exportschlager gestoppt! Freiburger Alkoholverbote rechtswidrig

Datum: 
28.07.2009

 
Mit zwei heute verkündeten Urteilen hat der 1. Senat
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in zwei
Normenkontrollverfahren Bestimmungen in Polizeiverordnungen der Stadt
Freiburg über Alkoholverbote für unwirksam erklärt.

Im Mittagsmagazin Punkt 12 wird Kläger John Philipp Thurn zu Gast sein.

 

Salomons grün-schwarzer Exportschlager gestoppt

Salomons grün-schwarzer Exportschlager gestoppt! Freiburger Alkoholverbote rechtswidrig

Datum: 
28.07.2009

 
Mit zwei heute verkündeten Urteilen hat der 1. Senat
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in zwei
Normenkontrollverfahren Bestimmungen in Polizeiverordnungen der Stadt
Freiburg über Alkoholverbote für unwirksam erklärt.

Im Mittagsmagazin Punkt 12 wird Kläger John Philipp Thurn zu Gast sein.

Pressemitteiling des VGH:

Alkoholverbot im „Bermudadreieck“ rechtswidrig
Mit der im Kneipenviertel der Stadt Freiburg („Bermudadreieck")
geltenden Verordnung will die Stadt den starken Anstieg von
Gewaltdelikten bekämpfen, für den sie den Alkoholkonsum verantwortlich
macht. Sie hat daher ein zunächst auf zwei Jahre befristetes
Alkoholverbot erlassen, wonach es auf den öffentlich zugänglichen
Flächen außerhalb konzessionierter Freisitzflächen verboten ist,
alkoholische Getränke zu konsumieren oder mit sich zu führen, wenn
aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese dort
zu konsumieren. Das Verbot gilt in den Nächten von Freitag bis Montag,
jeweils von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und für die Nacht vor einem
gesetzlichen Feiertag. Wer hiergegen verstößt, muss mit einem Bußgeld
rechnen.
Nach Ansicht des VGH ist dieses Alkoholverbot von der
Generalermächtigung des Polizeigesetzes nicht gedeckt. Diese erlaube
eine selbst geringfügige reiheitseinschränkung durch Verordnung nur,
wenn typischerweise von jedem Normadressaten auch eine Gefahr ausgeht.
Die Feststellung einer Gefahr verlange eine in tatsächlicher Hinsicht
abgesicherte Prognose. Es müssten danach hinreichende Anhaltspunkte
vorliegen, dass all diejenigen, die an den Wochenendnächten im
Bermudadreieck mitgebrachten Alkohol konsumierten oder auch nur in
Konsumabsicht mit sich führten, regelmäßig gewalttätig würden. Davon
könne jedoch weder aufgrund der Lebenserfahrung, noch aufgrund
polizeilicher Erhebungen zur Entwicklung der Gewaltkriminalität im
betroffenen Gebiet ausgegangen werden. Die enthemmende Wirkung von
Alkohol könne zwar zu aggressivem Verhalten führen, aber nicht
typischer Weise bei jedem, der der Norm unterworfen werde.

Der VGH stellt weiterhin klar, dass das Eingreifen der Polizei in
Einzelfällen gerechtfertigt ist, wenn es zu alkoholbedingten
Ausschreitungen kommt. Soll schon im Vorfeld dem Alkoholmissbrauch in
städtischen Brennpunkten entgegengewirkt werden, müsse der Gesetzgeber
tätig werden. Derzeit bleibe der Stadt nur die Möglichkeit, mit dem
herkömmlichen polizeilichen Instrumentarium wie Platzverweisen und
Aufenthaltsverboten im Einzelfall gegen Störer vorzugehen; öffentliche
Massenbesäufnisse (sog. Botellon) könnten untersagt werden. Auch könne
die Stadt die im Rahmen eines Gesamtkonzepts getroffenen Maßnahmen (wie
Vereinbarungen mit den gastronomischen Betrieben über die gegenseitige
Anerkennung von Hausverboten, die freiwillige Selbstbeschränkung in
Bezug auf sog. Flatrate-Angebote, systematische Öffentlichkeitsarbeit
und „Gefährderansprachen") weiter verfolgen.

Sog. Randgruppentrinkparagraph rechtswidrig
Auch eine weitere Regelung, die 2007 in eine bereits bestehenden
Polizeiverordnung der Stadt eingefügt wurde und auf allen öffentlichen
Plätzen und Straßen gilt, wurde vom VGH für unwirksam erklärt. Nach
dieser Bestimmung ist das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb
von Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillstellen u. ä.,
ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses,
verboten, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu
belästigen. Diese Reglung, so der VGH, sei zu unbestimmt. Den
Normadressaten sei keine hinreichend eindeutige Abgrenzung zwischen dem
verbotenen und dem erlaubten Verhalten möglich. Aus dem Wortlaut ergebe
sich nicht, dass nur Belästigungen durch Gruppentrinker erfasst seien.
Eine Prognose, ob die Auswirkungen des Alkohols geeignet sind, Dritte
zu belästigen, könne erst durch den Polizeivollzugsbeamten an Ort und
Stelle getroffen werden. Diese Feststellung kann durch eine
abstraktgenerelle Regelung nicht ersetzt werden.  

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision
kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile
durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. (Az.:
1 S 2200/08 und 1 S 2340/08).