Wie schon am Freitag berichtet, setzt die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ihren politischen Angriffe auf die in Art. 5 GG geschützten Medienfreiheiten fort.
Präziser gesagt, wird mit Beschwerde beim 2. Strafsenat des OLG Stuttgart die Aussetzung der angeordneten Vernichtung der Datenkopien des Autors angegriffen. Im wording der Pressestelle der die Attacken der Politabteilung deckenden Behörde heißt dies:
"Gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23.08.2023 hat die Staatsanwaltschaft Karlsruhe - soweit möglich - das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben sowie zum Zwecke der Aussetzung der Vollziehung der landgerichtlichen Anordnungen den Rechtsweg zum Oberlandesgericht Stuttgart beschritten."
Nach Einstellung der von Anbeginn an haltlosen Beschuldigung des presserechtlichen Verantwortlichen der RDL Webseite im April 23 -nach §170 Abs.2 StPO und damit Entscheid über das nicht Vorliegen von Anklagevoraussetzungen - hat die Staatsanwaltschaft, sowohl die präzise Vernichtungsdokumentation der Datenkopien sowie auch weiterhin unterlassen zu versichern, ob und wie insbesondere die angefertigten Auswertungslisten der Datenkopien und ggf. welche Dokumente aus diesen Kopien, die an Hand einer Stichwortsuche aufgefunden wurden und natürlich gelöscht werden müssen. Gleiches gilt auch für die Vernichtung von 53 Fotos aus allen privaten Wonhungsräumen inklusive Bad und Klo des verantwortlichen Redakteurs und seiner Lebensgefährtin.
Trotz gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung dauert die (verfassungs)rechtswidrige Verletzung der Medienfreiheit durch die Karlsruher Staatsanwaltschaft also an.
Den Anwälten von Radio Dreyeckland und des presseverantwortlichen Redakteurs der Webseite liegt übrigens wohl die staatsanwaltschaftliche Beschwerde nicht vor.
Nur der Anwältin des Autors wurde eine Erwiderungsfrist bis zum 18.9.23 auf die Beschwerde eingeräumt.
Tatsache bleibt somit, dass immer noch nicht die Wiederherstellung der Integrität des verletzten Redaktionsgeheimnis und des Informantenschutz als positives Ergebnis vermeldbar ist!
(Michael Menzel,16.9.23)