Verfassungericht stellt klar: Kachelmann muss nach Bashing seiner Ex deren Antwort hinnehmen, selbst wenn sie "emotionalisiert" sein sollte

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Verfassungericht stellt klar: Kachelmann muss nach Bashing seiner Ex deren Antwort hinnehmen, selbst wenn sie "emotionalisiert" sein sollte

Das Bundesverfassungericht hat zum wiederholten Mal die allgemeine Justiz auf ihre Sorgfaltspflicht in der Tragweite des Grundrecht aus Art 5 GG hingewiesen. Anlass ist die Verteidigung der Ex gegen die Diffamierung durch Kachelmann nach seinen strafgerichtlichen Freispruch wegen der angeklagten Vergewaltigung. Hatte Kachelmann sie gar als  "kriminell" und mit "Sprung in der Schüssel" bezeichnet, im Unterschied natürlich zu sich selbst , der nur "Menschen verarscht" hat. Kachelmann hatte ihr mit Billigung eines Landgerichts und eines OLG  die  "Unterlassung der Äußerungen „wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe“, „die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet - und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“, „in seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind“, sie habe drei Traumata, „einmal die Tat“ zu verarbeiten sowie der Äußerung, dass er sie mit dem Tod bedroht habe." In einem weiteren Zivilverfahren verklagte er die Illustrierte auf Unterlassung.
Das OLG  billigte das Unterlassungsbegehren u.a. mit der Begründung: "Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts führte es aus, dass die angegriffenen Meinungsäußerungen der Beschwerdeführerin letztlich eigennützigen Zielen dienten, nämlich klarzustellen, dass sie bei Gericht und Anzeigenerstattung nicht die Unwahrheit gesagt habe. Der Meinungsäußerungsfreiheit sei hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt des geistigen Meinungskampfes in öffentlichen Angelegenheiten der Vorzug zu geben. Vielmehr seien die angegriffenen Meinungsäußerungen von besonders gewichtiger Eingriffsintensität, denn durch diese verbreite die Beschwerdeführerin weiterhin einen schwerwiegenden Tatvorwurf, von dem der Kläger nach einem umfangreichen Strafverfahren freigesprochen worden sei.Der BGH verweigerte den Rechtschutz.

Das rückt das Bundesverfassungericht nun klar.

" Indem die Gerichte aber davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Wiedergabe der wesentlichen Fakten und eine sachliche Darstellung des behaupteten Geschehens zu beschränken habe, verkennen sie die durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Diese Auffassung übersieht auch das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und auch Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann. Zudem haben die Gerichte in die erforderliche Abwägung nicht den Druck eingestellt, der auf der Beschwerdeführerin lastete und sie dazu brachte, das Ergebnis des weithin von der Öffentlichkeit begleiteten Prozesses kommunikativ verarbeiten zu wollen.
Zu Gunsten der Beschwerdeführerin war in die Abwägung zudem einzustellen, dass sie sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem (noch nicht rechtskräftigen) Freispruch äußerte und in Bezug auf die dem Kläger im Strafverfahren vorgeworfene Straftat keine neuen Tatsachen vorbrachte, sondern lediglich wiederholte, was der Öffentlichkeit aufgrund der umfänglichen Berichterstattung zu dem Verfahren bereits bekannt war
Die Gerichte haben überdies das vorangegangene Verhalten des Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Der Kläger hatte sich zuvor in einem Interview, dass für die Beschwerdeführerin Anlass war, in die Öffentlichkeit zu treten, diffamierend über die Beschwerdeführerin geäußert. "

Der Beschluss des Verfassungerichtes wurde bereits am 10. März gefasst, aber erst am 29.April 2016 publiziert.
Kachelmann versucht gerade ein Revival mit dem Image der verfolgten, gestrauchelten "Unschuld".
Justizminister Heiko Maas muss gerade zivilgeselschaftliche Selbstverständlichkeiten - "Nein heisst Nein" bei der Sexualstrafrechtsreform abwehren,

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016...