Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am Montag entschieden, dass auch Asylbewerber, die bereits in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, derzeit nicht nach Bulgarien abgeschoben werden dürfen. Der klagende Syrer war bereits in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden. Anschließend war er nach Deutschland gereist und hatte hier erneut einen Asylantrag gestellt. Grund: Die Behandlung der Asylsuchenden in Bulgarien sei menschenrechtswidrig.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte den Asylantrag als unzulässig abgelehnt und mit Abschiebung gedroht. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Klage des syrischen Schutzsuchenden noch zurückgewiesen. Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht führte nun aber aus, dass anerkannte Flüchtlinge sich nach einer Abschiebung nach Bulgarien dort in einer Mangel- und Notsituation ohne die Aussicht auf effektive Hilfe befänden. Sie hätten derzeit keine realistische Chance, eine Unterkunft zu erhalten. Der Nachweis einer Unterkunft sei aber zugleich Voraussetzung für die Erlangung einer Arbeitsstelle sowie für die Gewährung von Sozialleistungen. Anerkannte Flüchtlinge seien deshalb in Bulgarien von Obdachlosigkeit und extremer Armut bedroht. Eine Abschiebung verstoße daher nach den gegenwärtigen Verhältnissen in Bulgarien gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Vor einiger Zeit hatte die rechtswidrige Abschiebung des afghanischen Flüchtlings Hasmatullah für Aufsehen gesorgt. Er war trotz laufendem rechtlichen Verfahren nach Bulgarien abgeschoben worden und dort defacto gezwungen worden, wieder nach Afghanistan auszureisen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dann aber gezwungen, Hasmatullah aus Afghanistan zurückzuholen. (FK)