Erst durch eine der letzten Asylrechtsänderungen wurde die maximal mögliche Aufenthaltsdauer für Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen von 3 auf 6 Monate ausgeweitet. Mit der weiteren Ausnahme, dass Flüchtlinge aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten bis zum Abschluss ihres Verfahrens in den Einrichtungen bleiben sollen. Der baden-württembergische Flüchtlingsrat macht nun darauf aufmerksam, dass gegen die höchstens zulässige Unterbringungsdauer in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Baden-Württemberg massenhaft verstoßen wird. Abgesehen von den Flüchtlingen aus "sicheren Herkunftsstaaten", die gesetzlich vorgesehen diese Sondereinrichtungen nicht verlassen sollen, waren zum 31. Januar 1691 Flüchtlinge zu lange in Erstaufnahmeeinrichtungen. Der Flüchtlingsrat hat nun einen Musterantrag auf Verteilung aus der Erstaufnahme und eine Musterklage gegen Überschreitung der Sechs-Monats-Frist erstellt. Wir haben mit Seán McGinley, Geschäftsführer des baden-württembergischen Flüchtlingsrats gesprochen.