Bayerischer Verfassungsgerichtshof zum Polizeigesetz: Polizei darf sich bei heimlicher Überwachung nicht generell auf "drohende Gefahr" berufen

Polizei darf sich bei heimlicher Überwachung nicht generell auf "drohende Gefahr" berufen

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Sharepic der FF mit Zitat von David Werdermann:  Gerade bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen ist es wichtig, dass das Gesetz selbst der Polizei klare Grenzen setzt. Seine einschränkende Auslegung durch die Gerichte reicht nicht und kommt oft zu spät. Das
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Gesellschaft für Freiheitsrechte

Am Donnerstag ging es am Bayerischen Verfassungsgerichtshof um das umstrittene Polizeiaufgabengesetz, gegen das es von Anfang an Protest gegeben hat. U.a. aufgrund des unbestimmten Begriffs der drohenden Gefahr, der weitreichende Eingriffe der Polizei ermöglicht und durch die Einführung der Präventivhaft, die z.B. schon AktivistInnen der „Letzten Generation“ getroffen hat. Die „drohende Gefahr“ im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar, muss aber einschränkend ausgelegt werden, entschied nun das Gericht. Geklagt hatte u.a. das Bündnis gegen des Polizeiaufgabengesetz, mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Wir haben mit David Werdemann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte gesprochen.