Im Eilverfahren wollte die AfD vom Verfassungsgericht feststellen lassen, daß ihr MdB Brandner trotz Abwahl wegen rassistischer Äußerungen rechtmässiger Vorsitzender des Rechts- und Verbraucherschutz Ausschuss ist und der Bundestag seiner Rechte als Vorsitzender rechtswidrig beschneidet.
Beides hat das BVerfg mit am 29.5.20 ´veröffentlichten Beschluss vom 2.Mai verweigert.
Letzeres schon wegen mangelnder Zulässigkeit.
Ersteres weil es zwar in der Organstreit-Hauptsache ergebnisoffen zwar eine nicht von vornherein ausgeschlossene Möglichkeit der Rechtsverletzung aus Art 38 Abs. 1 Satz 2 (Teilhabe der Opposition) und 42 Abs.2 GG (Minderheitenrecht aus Demokratieprinzip) gibt, aber keine zwingende Dringlichkeit zum Erlass angesichts der Möglichkeit eines anderen Kandidaten und der Lähmung der Arbeitsfähigkeit des Ausschuss bei Belassen von Brandner in Amt des Vorsitzenden bestehe.
Die Fraktion der Linken, die Brandner wegen seines Rassismus von Anfang an nicht gewählt hatte, begrüßte den Beschluß.
(kmm)
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