Am frühen Morgen des 17. Januar 2023 zwischen 6 und 7 Uhr drang der Staatsanwalt Manuel Graulich zusammen mit einem Trupp von Polizisten in das Wohngebäude des verantwortlichen Redakteurs des Webauftritts und Geschäftsführers von RDL ein. Er enterte die Wohnungen unter Vorlage eines von ihm selbst verfassten Durchsuchungsbefehl, der aber von der Ermittlungsrichterin des Karlsruher Amtsgericht am 13.12.22 unverändert abgezeichnet worden war.
Der vorlegte Durchsuchungsbeschluß gestattete die von ihm wesentlich (selbst)ermächtigte Hausdurchsuchung wegen eines Artikel auf der Webseite von RDL.
Eine Hausdurchsuchung, die zur Auffindung und Beschlagnahme von Unterlagen und elektronische Datenträgern bezwecken wollte, die neben der Identität des Autors angeblich auch die Umstände zur Entstehung eines Artikels vom 30.7.22, der die Einstellung der Ermittlungen zur Existenz einer vermeintlich kriminellen Vereinigung, des verbotenen IMC linksunten zum Gegenstand hatte, aufklären sollte.
Während am eigenen Küchentisch Andreas Reimann den 17 Seitigen Durchsuchungsbeschluss vom 13.12.22 las, um erstmals vom Tatvorwurf aus § 85 StGB zu erfahren, durchsuchte der Kripotrupp unbeaufsichtigt das Wohngebäude, fand Handys und zahlreiche elektronische Datenträger und invadierte umfänglich in den Kern der privaten Lebensführung: allein 53 Fotografien inlusive Toilette wurden später den Akten als Asservate beigelegt.
Manuel Graulich erpobte zwischenzeitlich in der Küche seine informatorischen Befragungskünste:
Ob denn Andreas den von Manuel Graulich inkriminierten Artikel „abgenommen habe“?
Die einfache Antwort: Nein, das erfolgt bei uns nicht
Eine Antwort übrigens, die sich Manuel Graulich längst selbst hätte beantworten können. Vorausgesetzt er hätte nur einmal die Webseite auch jenseits SEINES höchstpersönlichen Verfolgungswillen recherchiert und dabei auch entlastende Tatsachen zur Kenntnis genommen.
Sei es durch Nachfrage bei der Medienaufsicht LfK, wie denn die Verantworlichkeit laut Impressum bei einem 24-Stundenprogramm und X-täglichen Artikeln und X-Audiobeiträgen auf der Webseite mit der Bestellung nur eines verantwortlichen Redakteurs wahrgenommen werde.
Sei es, dass er auch das auf der Webseite frei zugängliche Redaktionsstatut gefunden hätte. Dies legt genau die Eigenverantwortlichkeit der jeweiligen Autoren (II. Nr.5) ausdrücklich fest. Wie auch dies auf der Webseite durch die Autoren-Kürzel zur Verfasser-Kennzeichnung auch unterstrichen wird.
Dieser Ermittlungswille auf entlastende Tatsachen war aber unserem Politstaatsanwalt der Abteilung 5 der Staatsanwaltschaft Karlsruhe für den Bezirk des OLG Karlsruhe erkennbar in den vorangegangen Monaten seit Einleitung eines Ermittlungsverfahren wegen Verboten nach § 20 Vereinsgesetz am 2.8.22 nicht einmal ansatzweise vorhanden gewesen.
Einziges zentrales Ermittlungsergebnis der Kriminalinspektion 6 nach über 3 Monaten gegen Andreas Reimann war: das Impressum weist ihn als inhaltlichen verantwortlichen nach §18 Abs.2 MstV, das Handelregister als einen der Geschäftführer und deshalb sei er verdächtig durch Verlinkung des „verbotenen“ Archiv von Linksunten(!) gegen §20 Abs.1 Nr. 3+4 Vereinsgesetz verstossen zu haben.
Gleichzeitig hatte der Beschuldigte Andreas Reimann an dessen Küchentisch sich Manuel Graulich am 17.1.23 platziert hatte und ihn informatorisch befragte, ab dem 10.August 2022 mehrfach bemüht Akteneinsicht [wie übrigens auch Autor Fabian Kienert) zur Konkretisierung des Tatvorwurfs, der Tathandlung und Zeit bemüht. Trotz Angabe der polizeilichen Kennung wurde aus unbekannten Gründen es der Staatsanwaltschaft Freiburg unmöglich gemacht die Anfrage auf Akteneinsicht zuzustellen.
Erst am 2.12. 22 also bald einen Monat nach z.b. Erstellung des polizeilichen Ermittlungsberichtes vom 9.11.22 mit polizeilicher Strafanzeige (s.o. Verlinkung des Archivs.) leitete die Kriminalinspektion 6 die mehrfache Anfrage der beiden via der Staatsanwaltschaft Freiburg an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe weiter. Vorher konnte angeblich trotz angebeben polizeiliche Tagebucheintrag die der Anfrage beigefügt war nicht aufgefunden werden.
Die jetzt bei der Politabteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eingegange Akteneinsicht trägt dort den Eingangsstempel 9.12.2022. Sie wurde aber nicht unverzüglich an die Ermittlungsrichterin weitergeleitet bei der am gleichen Tag Graulichs Durchsuchungsantrag abgeschickt worden war. Der Durchsuchungsantrag ging am 12.12.22 beim Amtsgericht ein und wurde unverändert am 13.12.22 abgezeichnet.
Manuel Graulich wusste natürlich ganz genau, dass Andreas Antwort – Nein ich nehme die Beiträge nicht ab – jegliche bestimmte Tatsache für einen Anfangsverdacht gegen ihn wegen angeblicher Tatbeteiligung in sich zusammenbrechen liess!
Erst recht, da er selbst bereits am 4. August 22 auf Anfrage der Kriminalinspektion 6 der PD Freiburg ausdrücklich diese angewiesen hatte, nichts (!) gegen die Verlinkung des Archivs via einer surfacepage im Artikel vom 30.7.22 zu unternehmen sei !
Er befürchtete, dass eine vorläufige Sicherung des „Beweismittel“ möglicherweise nicht reiche! Eine recht eigenwillige Rechts-Ansicht zur vermeintlichen Schwere des Tatvorwurfs, die da Manuel Graulich zum Besten gab.
Im Ergebnis also wollte wohl er auch die Verdeckung des direkten Tathandlungsvorwurf gegenüber den Beschuldigten erreichen ! Oder vielleicht doch schon die Demonstration ihrer angeblich mangelnden Kooperationswilligkeit?
Darüberhinaus hat dann Manuel Graulich auch den rechtlichen Gesichtspunkt mit einer staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 22.11.2022 von den zahllosen Tatbeständen aus §20 Abs. 1 VereinG auf § 85 StGB abgeändert.
Schritt zurück an den Küchentisch bei Andreas Reimann am 17. Januar 2023
Ein im demokratische Rechtsstaat auf ein rechtsstaatliches Verfahren verpflichteter Staatsanwalt hätte vor diesem Hintergrund spätestens mit der Antwort vom 17.1.23 auf seine Frage am Küchentisch ein Kronleuchter aufgehen müssen, die auch zu einem sofortigen Abruch der Durchsuchung hätte führen müssen (Rechtsgrundlagen: §§ 97Abs.5 Satz2, 2.Halbsatz i.V.m. 160 a Abs 2 und 5 StPO). Denn wenn dem Beschuldigten nicht einmal der Tatvorwurf – jetzt: entweder Rädelsführer/Hintermann einer fortgesetzten Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung nach §85 Abs1 StGB oder zumindest bedingt vorsätzlicher „Unterstützer“ der durch Abnahme an der Publikation, wenn er doch ganz offensichtlich gar nicht daran mitgewirkt hatte, entfällt damit auch jeder Anfangsverdacht. Ganz zu schweigen von einem „dringlichen „ Tatverdacht nach § 97 Abs.5 Satz 2, StPO.
Stattdessen wurde aber in der Wohnung von Andreas selbst die Durchsuchung mit der Beschlagnahme zahlreicher elektronischer Geräte wie Handys,PC Laptops und Festplatten vollumfänglich zu Ende geführt und alle Zimmer fotografiert.
Danach gings zu RDL und es wurde der Zugang zu den Räumen von RDL mit dem Durchsuchungsbeschluß gegen RDL erzwungen!
Hier wurden die Räumlichkeiten ebenfalls fotografiert, in den Sendebetrieb eingegriffen und Personenkontrollen fanden in den Räumen statt.
Strikter Verfolgungswille – wie erreiche ich einen Durchsuchungsbeschluss beim geneigten Amtsgericht? Wie behalte ich meine auszuliefernden beschlagnahmten Datenkopien?
Wie schon aus dem bisherigen Verlauf ersichtlich, war bis zum Durchsuchung am 17.1.23 weder für die Beschuldigten noch RDL selbst auch nur ansatzweise ersichtlich, was genau der Tatvorwurf des Beschuldigungsschreiben vom 3. August 2022 gewesen sein sollte:
Weder die Kenntnis der Tathandlung (Artikel), noch Tatzeit (30.7.222) oder Raum (audio oder web) waren ansatzweise ersichtlich weder zu § 20 Abs.1 VereinsG- geschweige denn der verdeckten § 85 StGB– so dann erst im Durchsuchungsbeschluss vom 13.12.22 – waren vielmehr vorsätzlich gegenüber den Beschuldigten wie RDL durch die Polit-Staatsanwaltschaft mit ihrem Chefermittler vereitelt worden.
Weder (Teil-)Akteneinsicht , noch Ansätze einer Vorabklärung direkt - wer ist FK?- oder indirekt über die Medienaufsicht LfK, wie ist die Verantwortlichkeit bei einem 24/7 Betrieb geregelt, wurden auch nur ansatzweise diesem Polit-Staatsanwalt in Betracht gezogen.
Mildere Mittel der Identitätsfestellung des Verfassers oder der Beteiligung des nach MstV Verantwortlichen wurden ausgeschlossen! In einer Notiz zur nicht Gewährung des Akteneinsicht -Antrages vom 10. August 2022 wurde gar die Gefährung der Durchsuchungsziele in einen Aktenvermerk am 19.12.2022 notiert
Stattdessen: von Manuel Graulich wurde zielstrebig auf die maximal mögliche Ausforschung von Radio Dreyeckland durch eine Durchsuchung hingearbeitet.
In dem - angeblich gestuften – von Manuel Graulich selbst erarbeiteten im Dezember mit der Polizeidirektion abgestimmten Durchsuchungskonzept – sollten zunächst die Privatwohnungen und danach, wenn dort die beschlagnahmefähigen „Unterlagen und elektronischen Datenträger nicht vor Ort gesichtet werden können, eben beschlagnahmt werden.
Dann aber sollen auch alle Redaktions- und Büroräume und elektronischen Arbeitsmittel bei RDL auf die die beiden Beschuldigten Zugriff haben, durchsucht und gegebenfalls gespiegelt werden.
Im Ergebnis sollte ganz „abgestuft“also die komplette digitale Infrastruktur von Radio Dreyeckland durchsucht werden können. Selbst die ausserhalb der Räume befindliche digitalen Strukturen sollten gegebenfalls durchsucht werden. [Was übrigens Manuel Graulich auch ex -Post der Durchsuchung am 17.1.23 mit Anforderung aller Bewegungsdaten des Webseitenverkehrs von rdl.de bei Strato auch noch – erfolglos - versucht hat.]
Als vorgeblicher Zweck wurden die Identitätsermittlung des Verfassers FK und die Umstände des Zustandekommens des Artikel benannt.
Dafür wurde also defacto ein Totalzugriff auf die gesamte analoge (schriftliche Unterlagen) wie digitale Infrastruktur des Senders, Redaktionsgeheimnis inklusive Informanten und Hörerinnen usw. angegeben.
Es ist bezeichnend, dass nicht nur der bestellte Verantwortliche für den Webauftritt – also der im Impressum ausgewiesene Andreas Reimann, sondern auch die Identität von Fabian Kienert mit dem Kürzel (FK) als Artikelverfasser nach dem (vorläufigen) polizeilichen Schlussvermerks vom 9.November 22 bereits feststanden. Fabian sei als Radiomitarbeitender amtsbekannt. Wie erkennbar auch sein Kürzel FK!
Manuel Graulich hatte aber den für ihn erkennbar unzureichenden polizeilichen Ermittlungsbericht vom 9.11. 22 dann telefonisch am 11.11.2022 mit der Kriminalinspektion 6 PD Freiburgeine weiteren Antrag auf Durchsuchung oder eine sogenannte Durchsuchungsanregung(!) und einen Vermerk zu Identifizierung von Fabian Kienert vereinbart.
Diese Kriminalinspektion 6 lieferte noch am selben Tag!
Ergänzend wurde dafür auch die tatsächlichen Abläufe auf den Kopf gestellt und fehlende Rückmeldung der Beschuldigten und (!) RDL als mangelnde Kooperationsbereitschaft der ihnen zwar unbekannten, aber unterstellten Tatvorwürfe dargestellt. Darauf stützte sich dann der Durchsuchungsantrag von Manuel Graulich wiederum: aus Kenntnis der Vorwürfe mangelnder Kooperationswille werden mildere Mittel vereitelt. Wie nice.
In der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 22.11.22 war zwar dann der rechtliche Anschuldigungs -Tatverdacht auf § 85 StGB geändert und abgestellt worden. Aber auch noch am 9.12. 22 (Datum der Fertigstellung und abgabe an Amtsgericht) wurde der später unveränderte Entwurf des Durchsuchungsbeschlusses unter dem Titel der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Vereinsgesetz [und eben nicht Unterstützung der Fortführung des unanfechtbar verbotenen IMC] an das Amtsgericht übermittelt.
Am gleichen Tag, dem 9.12.22, wurde dann auch der Zugang der Akteneinsichtsantrag vom 10.8.22 der bei der Staatsanwaltschaft abgestempelt.
Selbstverständlich aber hütete sich Mauel Graulich sowohl weder den Beschwerdeführenden wie RDL auch nur eine Teileinsicht zu den in Frage stehenden Tatvorwürfen zu gewähren. Gefährdung der Durchsuchungszwecke -natürlich!?
Eine Kooperationsbereitschaft wurde erkennbar von ihm jedenfalls wie auch mildere Mittel der Erkenntis nie gesucht.
Auch wurde der Ermittlungsrichterin der Akteneinsichtsantrag vom 10.August 2022 weder vor der Unterschrift unter Graulichs Durchsuchungsbeschluss noch später übermittelt oder zu den Akten beigelegt bzw. nachgeliefert.
Stattdessen wurde dieser weder im Durchsuchungsantrag bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ersichtlich auch nicht nachträglich - bei der Abwägung des Durchsuchungsvollzug oder der Anforderung der WebVerkehrsdaten mit einbezogen. Geschweige denn bei der Erwägung auch nur irgendeines milderen Mittel.
Zwischen-Fazit: der Politstaatsanwalt Manuel Graulich wollte von vornherein in Kollaboration mit der Kriminalinspektion 6 der Polizei Freiburg mittels einer Totalausforschung der Digitalen Infrastruktur von RDL völlig unabhängig von den rechtlichen zum Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit erlassenen Bestimmungen in der Strafprozessordnung - § 97 Abs. 5 , Satz 2. HS i.V.m §160 a Abs. 2 , 5- zu Gunsten von Zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern nach §53 und 53 a StPo auf eine Durchsuchung und Beschlagnahmungen verzichten.
Er vereitelte - erkennbar - bewusst jegliches mildere Mittel um die Durchsuchung durchsetzen zu können.
Nur die in der Durchsuchung bereits in der Privatwohnung erklärte und dann in den RDL Räumen bei der erfolgten Demonstration der Verfassereigenschaft und Änderungshistorie -auf dem bereits beschlagnahmten Laptop - durch Fabian verhinderte die komplette Datenkopie aller digitalen Infrastruktur in Radio Dreyeckland.
Die Polizei machte dann auch Fotos zum Enstehen und der Geschichte der Editierung des Artikels auf dem Laptop. Gleichwohl hielt Graulich aber die Beschlagnahmen dieses Laptops doch aufrecht.
Gleichwohl wurden alle weiteren in den Privatwohnungen beschlagnahmten Gerätschaften in der Beschlagnahme aufrechterhalten. Trotz erreichten Durchsuchungszwecken: bekannte Identitäten, Nichtbeteiligung von Andreas Reimann am Zustandekommen , Dokumentation der Historie der Publikation mit Sreenshots wurden die Beschlagnahmen/Verwahrungen aus den Privatwohnungen – zwei Handy, zwei Laptops, sechs usb Sticks , drei externe Festplatte eine mit Aufkleber RDL und eine SD Karte mitgenommen.
Trotz Protest während der Durchsuchungen und sofortiger Beschwerde am Vormittag des 17.Januar.23 durch Beschuldigte und RDL wurden unverzüglich nach der Beschlagnahmenbestätigung durch den Ermittlungsrichter in Karlsruhe am 19.1.23 von allen Datenträgern Datenkopien gefertigt und Stichwortauswertungen vorgenommen und der Teil des Durchsuchunganordnung, die den Zugriffs auf andere Hoster ermöglicht– inklusive Bewegungsdaten - durch Manuel Graulich angeordnet.
Erst auf erneute anwaltliche Intervention wurde diese Massnahme durch Graulich erfolglos abgebrochen.
Diese Durchsuchsbeschlüsse vom 13. Dezember 22 sind nun
1. wegen Fehlen jeden ermittelten Beweises zum Fortbestehen des IMC linksunten bis zur Anklageerhebung am 24.4.23 aber auch
2. aus (verfassungs-)rechtlichen Gründen mit Beschluss vom 23. August 2023 durch die 5. Strafkammer des Landgerichtes aufgehoben worden !
Zu keinem Zeitpunkt hat Polit-Staatsanwalt Manuel Graulich, einen einzigen Gedanken darauf verwendet, dass die rechtliche Bedingung eines auf den Tatverdacht nach § 85 StGB gestützten Durchsuchung oder Anklage die Fortexistenz des einzig vom Bundesinnenminsterium -allerdings unanfechtbar – verbotenen IMC Linksunten zwingend zur Voraussetzung dessen Fortexistenz hat. Nur so ist nämlich der Normzweck -Gefährdung des demokratischen Rechtsstaat – durch fortgesetzen organisierten Handlungszusammenhang und dessen Unterstützung überhaupt begründbar. Das macht ihn unabhängig vom Erfolg [Gefährdung] anwendbar.
Insoweit besteht auch zwischen dem Landgericht Karlsruhe, das die Anklage von Graulich ablehnte und dem OLG Stuttgart, das sie zuließ, komplette rechtliche Übereinstimmung auch mit der ständigen Rechtsprechung der BGH Strafsenate.
Manuel Graulich reklamierte demgegenüber jedenfalls bis zur brutalst möglich durchgeführten Durchsuchung bei fünf Freiburgerinnen in vier Wohnungen am 2. August 2023 in Freiburg seine spezielle „Rechts“-Ansicht der vollständigen Unerheblichkeit der Frage der Fortexistenz des unanfechtbar verbotenenen Zusammenschlusses IMC (= International Media Center) linksunten.
Die 5. Strafkammer des Landgericht Karlsruhe hat in ihrem Beschluss vom 23 August 2023, der die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung feststellt, auch die Löschung der Datenspiegelung der Datenträger angeordnet .
Nach Informationen u.a. des SWR hat Manuel Graulich diese Löschung bisher verweigert und „Rechtsbehelfe“ angekündigt.
ER wird dann wohl nur die Möglichkeit haben, im Wege der rechtlich nicht geregelten Gegenvorstellung an die 5. Strafkammer des Landgerichtes Karlsruhe die Datenlöschung vereiteln zu suchen. Voraussetzung wäre die Verletzung eines Verfahrensgrundrecht.
Seien wir also gespannt:
Fortsetzung folgt
Michael Menzel, 30.August 2023