Statement zur Weigerung des Landgerichtes die Anklage zu zulassen: Linke Medien sind kein Freiwild für Staatsschutzpolizei und Staatsanwaltschaften

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Linke Medien sind kein Freiwild für Staatsschutzpolizei und Staatsanwaltschaften

Der Beschluß der Staatsschutzkammer des LG Karlsruhe vom 16.Mai 2023, die Anklage gegen unseren Kollegen Fabian Kienert nicht zu zulassen, ist in seiner 40 seitigen Gründlichkeit beispielgebend. Dies gilt auch für die Ausbildung und Verhinderung von gesinnungspolitisch motivierten Juristen wie gleich motivierten polizeilichen Ermittlern!
Rechtlich beispielhaft ist er insofern, als sowohl dem Wortlaut der Bestimmungen(§ 20 ff VereinsG und § 85 ff StGB), ihres systematischen Zwecks, ihres historischen Kontext wie  dem Verlauf und der Änderung der obergerichtlichen Auslegung sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsprechung des BVerfG zur Pressefreiheit wie in der Auslegung und in Frage stehender Lebenssachverhalte bei der Subsumtion.
Auch gerade die vom Landgericht Karlsruhe überhaupt erstmalig rechtstechnisch korrekt vorgenommenen Subsumtion des auslösenden Artikels ist sachlich und endlich frei von den ideologischen Scheuklappen der „ermittelnden“ Beamten der Polizei und Staatsanwaltschaft .
Der Beschluß ist noch nicht rechtskräftig, aber so umfänglich substantiert, dass nur eine politisch total verbohrte Staatsschutz Abteilungsleitung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eine Beschwerde beim OLG mit Ziel der Anklageeröffnung einlegen dürfte.
Wegen der beschädigten Privatsphäre bei unseren Kollegen wie auch bei Radio Dreyeckland wie allen Medienschaffenden bestehenden Restitutionsinteresses durch die Handlungen der Staatschutz Polizei und Staatsanwaltschaft gerade auch ihrer und unserer journalistischen Integrität, werden wir uns zeitnah nicht nur die vollumfängliche Publikation vorbehalten.
Die im Beschluß zur Nichtzulassung gegen den Kollegen Kienert mitverfügte Löschung der Datenkopien bzw. Spiegelungen ist darüber hinaus noch überfällig zu erweitern, auf alle geführten Ermittlungsakten.  In diesen sind auch umfängliche Fotoserien der durchsuchten Privat- und Geschäftsräume enthalten!  Wie auch Daten der Personenkontrollen bei der Durchsuchung von RDL und trotz hängiger sofortiger Beschwerden Ergebnissen von Suchläufen an Hand von Stichworten wie auch emailadressen ! Dies gilt auch für Nebenakten körperlich wie digital, die nicht den Anwälten vorgelegt worden waren.
Aufdrängend ist auch, ob nicht der auslösende wie auch weitere Beamte der Freiburger Polizeiinspektion mit ihren Ermittlungshandlungen (Anregung von Webseiten Beschlagnahme) gegebenenfalls nicht auch mit dienstrechtlichen Verfahren entweder aus Eigeninitiative des PP Freiburg oder auf Antrag untersucht werden müssen.
Gleiches gilt auch für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eine Akteneinsicht der betroffenen Kollegen angesichts des unbestimmten Tatvorwurfs nach § 20 VereinsG zu verweigern. Die zeitliche Nähe dieser Entscheidung zur Erwirkung des Durchsuchungsbeschluß im November 2022 ist offensichtlich. Sie hätte möglicherweise die Erwirkung dieses Beschlußes beim AG Karlsruhe aus Sach- wie Rechtsgründen verhindert.
Die zögerlichen Stellungnahmen im politischen Raum des grünschwarz regierten Landes, stellen ein weiteres nachzuarbeitendes Poblem für eine demkratische Zivilgesellschaft dar.

 

K.- Michael Menzel, 17.Mai 2023