In der Mozartstraße 3 in Freiburg Herdern, deren Besetzung am Donnerstag den 7. März geräumt worden war, musste der Eigentümer trotz 3 jährigem Leerstand bisher kein Bußgeld zahlen. Diese Antwort gab das städtische Baurechtsamt auf Radio Dreyeckland Anfrage. "Der Eigentümer ist ein Pflegefall und hat einen Vormund bestellt. Versuche in der Vergangenheit, das Gebäude zu verkaufen schlugen fehl, weil der Eigentümer nicht wollte. Eine entsprechende Anfrage des Amtes für Liegenschaften und Wohnungswesen in jüngerer Zeit wurde abschlägig beschieden." so die städtische Pressestelle. Da der Eigentümer nicht selber handeln könne, sei ein Bußgeldverfahren nicht möglich, da der Eigentümer nicht vorwerfbar gehandelt habe.
Erstaunlicher ist ein weiterer Aspekt der städtischen Antwort auf unsere Anfrage. Nach einer Innenbesichtigung sei festzuhalten, dass derzeit kein benutzbarer Wohnraum vorliege, sondern erst grundlegende Instandsetzungsarbeiten / Sanierungsarbeiten gemacht werden müssten. Das bedeute dass das Objekt im Moment nicht vermietet werden könne. "Fraglich ist ferner, ob es sich bei den Räumen noch um Wohnraum im Sinn der Zweckentfremdungssatzung handelt. Insofern sei auf § 3 Abs. 3 Nr. 5 der städtischen Satzung verwiesen, wonach Wohnraum nicht mehr vorliegt, wenn der Wohnraum einen schweren Mangel oder Missstände aufweist." so die erstaunliche Aussage aus dem Baurechtsamt. Wer Wohnraum so lange vergammeln lässt bis er vermeintlich nicht bewohnbar ist, verstößt auch nicht gegen die Zweckentfremdungsverordnung, weil es sich ja nicht mehr um Wohnraum handelt? (FK)